E-3304/2026

Bundesverwaltungsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Furcht vor Verfolgung in der Türkei

10. September

Sachverhalt Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft und seine drei minderjährigen Kinder ersuchten in der Schweiz um Asyl. Der Vater berief sich auf mehrere frühere Anhaltungen und Misshandlungen, seine Kritik an der Regierung und seine Teilnahme an politischen Kundgebungen sowie auf nach seiner Ausreise eingeleitete Strafverfahren. Erwägungen • Die geltend gemachten, kurzen und zurückliegenden Inhaftierungen erreichen nicht die erforderliche Intensität, und ihr zeitlicher Zusammenhang mit der Ausreise ist unterbrochen; das politische Profil des Vaters ist nicht exponiert, und seine problemlose Ausreise auf dem Luftweg widerspricht einer objektiv begründeten Furcht. • Selbst wenn sie als glaubhaft unterstellt würden, begründen die türkischen Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und terroristischer Propaganda keine hochwahrscheinliche Verfolgung, namentlich mangels strafrechtlicher Vorbelastungen oder eines ausgeprägten politischen Profils; die Wegweisung ist rechtmässig, zumutbar und möglich, wobei die Gesundheitsprobleme der Kinder in der Türkei behandelt werden können. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; Asyl und vorläufige Aufnahme werden verweigert, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Wegweisung in die Türkei wird bestätigt.
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