9C_391/2026

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Eintretensvoraussetzung)

20. Juli

Sachverhalt A.________ focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts an, legte diesen seiner Beschwerde jedoch nicht bei. Trotz entsprechender Nachfrist und eines Gesuchs um Fristwiederherstellung reichte er den angefochtenen Entscheid nicht ein. Erwägungen • Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde nach Art. 42 Abs. 3 BGG beizulegen; fehlt er, bleibt die Beschwerde trotz angesetzter Nachfrist unbeachtet (Art. 42 Abs. 5 BGG). • Der Beschwerdeführer reichte weder innert Frist noch zusammen mit dem Gesuch um Fristwiederherstellung den angefochtenen Entscheid vom 8. April 2026 ein; die Voraussetzungen für eine Behandlung der Beschwerde waren damit offensichtlich nicht erfüllt. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.
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