9C_122/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018

4. August

Sachverhalt Die Ehegatten erhoben Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018. Nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, blieb der ihnen angesetzte Kostenvorschuss trotz ordnungsgemässer Zustellung und Nachfrist aus. Erwägungen • Da die Beschwerdeführer den innert letztmaliger, nicht erstreckbarer Frist verlangten Kostenvorschuss trotz Androhung des Nichteintretens nicht leisteten, war auf die Beschwerde einzelrichterlich nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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