9C_122/2026
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018
4. August
Sachverhalt
Die Ehegatten erhoben Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018. Nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, blieb der ihnen angesetzte Kostenvorschuss trotz ordnungsgemässer Zustellung und Nachfrist aus.
Erwägungen
• Da die Beschwerdeführer den innert letztmaliger, nicht erstreckbarer Frist verlangten Kostenvorschuss trotz Androhung des Nichteintretens nicht leisteten, war auf die Beschwerde einzelrichterlich nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.