7B_1401/2025
Bundesgericht
Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug)
14. August
Sachverhalt
Nach seiner kommunalen Entlassung reichte A.________ mehrere Strafanzeigen wegen Betrugs ein; die Staatsanwaltschaft trat nicht auf die Sache ein und die Strafkammer wies seine Beschwerde ab. Er gelangte an das Bundesgericht und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei er insbesondere einen Lohnausfall und den Verlust von Arbeitslosenentschädigungen geltend machte.
Erwägungen
• Die beschwerdeführende Privatklägerschaft, die eine Nichtanhandnahme anficht, muss den aus der Straftat resultierenden zivilrechtlichen Schaden konkret darlegen und beziffern; die unbelegte Behauptung eines Lohn- und Arbeitslosengeldverlusts genügt nicht, zumal Lohnrückstände anerkannt worden waren.
• Die formelle Rüge, die kantonale Behörde habe über ein Wiederaufnahmegesuch ohne vorgängige Entscheidung befunden, war unabhängig von der Beschwerdebefugnis zulässig, aber unbegründet: Der kantonale Entscheid hatte dieses Gesuch trotz schwer verständlicher Begründung nicht beurteilt.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.