9C_81/2025
Bundesgericht
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19)
27. Mai
Sachverhalt
Ein selbständiger Restaurateur bezog Corona-Erwerbsersatz für November 2020 bis April 2021 auf Grundlage eines tieferen AHV-Einkommens. Im März 2023 verlangte er unter Berufung auf BGE 149 V 2 eine Neuberechnung anhand des später verfügten höheren Einkommens; die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht lehnten dies ab.
Erwägungen
• BGE 149 V 2 begründete zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Neuberechnung auch für bereits bezogene Leistungen, bildet aber keinen eigenständigen Rückkommenstitel für rechtskräftige Leistungsabrechnungen.
• Art. 7 Abs. 1bis EOV regelt die Neuberechnung, nicht jedoch deren Verhältnis zu einem verwirkten Grundanspruch. Nach Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall war der Anspruch des nicht der Veranstaltungsbranche angehörenden Beschwerdeführers am 17. Mai 2022 verwirkt; die Besonderheit des schnellen, existenzsichernden Corona-Erwerbsersatzes rechtfertigt, danach auch keine Neuberechnung mehr zuzulassen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.