9C_81/2025

Bundesgericht

Erwerbersatzordnung

Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19)

27. Mai

Sachverhalt Ein selbständiger Restaurateur bezog Corona-Erwerbsersatz für November 2020 bis April 2021 auf Grundlage eines tieferen AHV-Einkommens. Im März 2023 verlangte er unter Berufung auf BGE 149 V 2 eine Neuberechnung anhand des später verfügten höheren Einkommens; die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht lehnten dies ab. Erwägungen • BGE 149 V 2 begründete zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Neuberechnung auch für bereits bezogene Leistungen, bildet aber keinen eigenständigen Rückkommenstitel für rechtskräftige Leistungsabrechnungen. • Art. 7 Abs. 1bis EOV regelt die Neuberechnung, nicht jedoch deren Verhältnis zu einem verwirkten Grundanspruch. Nach Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall war der Anspruch des nicht der Veranstaltungsbranche angehörenden Beschwerdeführers am 17. Mai 2022 verwirkt; die Besonderheit des schnellen, existenzsichernden Corona-Erwerbsersatzes rechtfertigt, danach auch keine Neuberechnung mehr zuzulassen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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