5A_110/2026

Bundesgericht

Sachenrecht

Ausstand (Nachbarrecht)

2. September

Sachverhalt In einem nachbarrechtlichen Streit um eine Blocksteinmauer verlangten die Parteien den Ausstand der zuständigen Kreisgerichtspräsidentin. Sie beriefen sich auf angebliche Verfahrensfehler in einem parallelen Mauerd Verfahren sowie auf eine von ihnen eingereichte Strafanzeige; die kantonalen Instanzen wiesen das Gesuch ab. Erwägungen • Ein 21 Tage nach Kenntnis der massgeblichen Umstände eingereichtes Ausstandsgesuch ist verspätet; ein später ergangener Entscheid über eine bereits bekannte Gehörsverletzung und die anschliessende Strafanzeige begründen keine neuen Ausstandsgründe. • Eine Strafanzeige gegen die Gerichtsperson begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit; auch Verfahrensfehler stellen deren Unbefangenheit nur ausnahmsweise infrage, weshalb keine offensichtliche Ausstandspflicht bestand. • Die unterbliebene Stellungnahme der Gerichtsperson nach Art. 49 Abs. 2 ZPO verletzte zwar die Verfahrensvorschrift, wirkte sich mangels umstrittener Sachverhaltsgrundlagen und dargetanen Nachteils jedoch nicht aus; darin lag keine Anerkennung des Ausstandsgrunds. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht nicht ein.
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