4A_259/2026
Bundesgericht
unentgeltliche Rechtspflege
6. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verlangte vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland Fr. 155'571.25 von der B.________ AG und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und der Entscheid vom Obergericht bestätigt worden war, gelangte er an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit genügte den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht; insbesondere fehlte eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.
• Das Bundesgericht erledigte die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, ohne die materielle Frage der Aussichtslosigkeit zu beurteilen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.