4A_259/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

unentgeltliche Rechtspflege

6. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführer verlangte vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland Fr. 155'571.25 von der B.________ AG und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und der Entscheid vom Obergericht bestätigt worden war, gelangte er an das Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit genügte den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht; insbesondere fehlte eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. • Das Bundesgericht erledigte die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, ohne die materielle Frage der Aussichtslosigkeit zu beurteilen. Entscheid Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
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