7B_680/2026

Bundesgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Sicherheitsleistung; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)

3. August

Sachverhalt Die Berner Obergerichtsvorsitzende verpflichtete A.________, für sein Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Prüfung der bedingten Entlassung aus einer stationären Verwahrung einen Kostenvorschuss von 1'000 Franken zu leisten. Dagegen erhob er beim Bundesgericht Beschwerde, ohne die vorinstanzliche Begründung substantiiert zu beanstanden. Erwägungen • Die Beschwerde setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt weder eine Verletzung von Bundesrecht noch eine willkürliche Anwendung des bernischen Rechts auf. • Die blosse Erklärung, gegen die Kostenvorschusspflicht von 1'000 Franken «opposition» zu erheben, verbunden mit dem Hinweis auf eine andere Zahlung, genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Entscheid Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht ein.
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