F-5726/2026
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Überstellung nach Portugal und Gesundheitszustand
9. September
Sachverhalt
Ein djiboutischer Staatsangehöriger ersuchte in der Schweiz um Asyl, nachdem ihm von Frankreich im Namen Portugals ein Schengen-Visum ausgestellt worden war. Portugal erklärte sich mit der Übernahme einverstanden; das SEM trat nicht auf das Gesuch ein und ordnete die Überstellung an, trotz der geltend gemachten medizinischen Leiden.
Erwägungen
• Portugal ist aufgrund des durch Vertretung ausgestellten Visums zuständig und stellt einen zuständigen Drittstaat dar; das SEM musste die Asylgründe daher nicht weiter abklären.
• Die nachgewiesenen somatischen und psychischen Probleme machen die Überstellung nicht unzulässig: Ein konkretes Risiko einer schweren, raschen und irreversiblen Verschlechterung ist nicht dargetan, und Portugal verfügt über die erforderlichen Strukturen. Individuelle medizinische Garantien waren daher nicht erforderlich.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Überstellung nach Portugal wird bestätigt und die Kosten von 750 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.