9C_68/2026
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2021
7. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erwarb das zuvor teilweise von ihm gemietete Grundstück 2003 nach Ausübung eines 2001 begründeten Kaufsrechts und veräusserte es 2021 mit erheblichem Gewinn. Streitig war, ob für Besitzesdauer und wertvermehrende Aufwendungen bereits auf das Mietverhältnis beziehungsweise die früheren Rechte abzustellen sei.
Erwägungen
• Weder das Kaufs- und Vorkaufsrecht noch das partielle Mietverhältnis oder deren Kombination verschafften dem Beschwerdeführer vor dem Grundbucheintrag eine eigentümerähnliche, umfassende Verfügungsmacht; eine wirtschaftliche Handänderung lag daher nicht vor.
• Massgebend ist der zivilrechtliche Erwerb im Jahr 2003, weshalb die Besitzesdauer 18 Jahre beträgt und vor diesem Erwerb vorgenommene wertvermehrende Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können.
Entscheid
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.