200 2026 183
BE Verwaltungsgericht
Stellensuche trotz befristeter Zwischenanstellung
12. August
Sachverhalt
Der Versicherte kündigte seine unbefristete Stelle per 31. Juli 2025 und trat am 4. August 2025 eine höchstens dreimonatige befristete Stelle an, die am 5. September 2025 endete. Für die Zeit vom 1. Juli bis 2. September 2025 wies er 17 Arbeitsbemühungen nach; fünf davon waren Spontanbewerbungen oder ein Job-Abonnement.
Erwägungen
• Die Pflicht zur Stellensuche bestand wegen der drohenden Arbeitslosigkeit bereits ab der Kündigung und trotz der befristeten Zwischenanstellung fort; 17 Bemühungen während rund zwei Monaten waren angesichts der erforderlichen zehn bis zwölf Bewerbungen monatlich und ihrer teilweise fehlenden Zielgerichtetheit knapp ungenügend.
• Eine erst nach dem massgebenden Zeitraum erteilte Auskunft des RAV-Personalberaters über lediglich fünf erforderliche Bewerbungen konnte keinen Vertrauensschutz begründen; die Einstellung war daher gerechtfertigt, das Verschulden rechtfertigte jedoch nur fünf Einstelltage.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und die Einstellung von sechs auf fünf Tage reduziert; im Übrigen wurde sie abgewiesen.