8C_747/2025
Bundesgericht
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Vorleistungspflicht)
11. September
Sachverhalt
Nach rechtskräftiger Ablehnung einer IV-Rente wegen voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bezog A.________ Arbeitslosenentschädigung. Sein anschliessendes Verschlechterungsgesuch bei der IV-Stelle veranlasste das kantonale Gericht, für die Dauer dieses Verfahrens erneut eine ungekürzte Vorleistung der Arbeitslosenversicherung anzunehmen.
Erwägungen
• Die rechtskräftige IV-Verfügung vom 17. Oktober 2023 beendete den Schwebezustand, weil damit die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie die Zuständigkeit für die Leistungserbringung feststanden.
• Eine Neuanmeldung kann zwar bei einem neuen Versicherungsfall einen neuen Schwebezustand auslösen; erforderlich ist jedoch eine dauernde und erhebliche Einschränkung auch in angepasster Tätigkeit. Ein blosses ärztliches Attest einer 20-prozentigen Arbeitsfähigkeit genügte hierfür nicht.
• Das Eintreten der IV-Stelle auf das Verschlechterungsgesuch ändert daran nichts, da es lediglich Glaubhaftmachung voraussetzt und keine Behinderung nach Art. 15 Abs. 2 AVIG feststellt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse bestätigt; die Sache wurde zur Neuverlegung der kantonalen Parteientschädigung zurückgewiesen.