8C_747/2025

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Vorleistungspflicht)

11. September

Sachverhalt Nach rechtskräftiger Ablehnung einer IV-Rente wegen voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bezog A.________ Arbeitslosenentschädigung. Sein anschliessendes Verschlechterungsgesuch bei der IV-Stelle veranlasste das kantonale Gericht, für die Dauer dieses Verfahrens erneut eine ungekürzte Vorleistung der Arbeitslosenversicherung anzunehmen. Erwägungen • Die rechtskräftige IV-Verfügung vom 17. Oktober 2023 beendete den Schwebezustand, weil damit die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie die Zuständigkeit für die Leistungserbringung feststanden. • Eine Neuanmeldung kann zwar bei einem neuen Versicherungsfall einen neuen Schwebezustand auslösen; erforderlich ist jedoch eine dauernde und erhebliche Einschränkung auch in angepasster Tätigkeit. Ein blosses ärztliches Attest einer 20-prozentigen Arbeitsfähigkeit genügte hierfür nicht. • Das Eintreten der IV-Stelle auf das Verschlechterungsgesuch ändert daran nichts, da es lediglich Glaubhaftmachung voraussetzt und keine Behinderung nach Art. 15 Abs. 2 AVIG feststellt. Entscheid Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse bestätigt; die Sache wurde zur Neuverlegung der kantonalen Parteientschädigung zurückgewiesen.
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