8C_367/2026

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung; Rückerstattung)

20. Juli

Sachverhalt Die A.________ AG bezog von April 2020 bis Februar 2022 Kurzarbeitsentschädigung. Nach einer Arbeitgeberkontrolle im Juni 2025 forderte das SECO Fr. 62'449.15 zurück, weil Leistungen für auf einzelne Aufführungen befristet angestellte Schauspieler und Regie-Assistenten ausgerichtet worden waren; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Rückforderung. Erwägungen • Die dreijährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG begann erst mit der Arbeitgeberkontrolle vom 17. Juni 2025: Das blosse Vorliegen des vollständigen Dossiers ersetzt keine Prüfung der Leistungsberechtigung, und die fehlende Anspruchsberechtigung war aus den Akten nicht ohne Weiteres ersichtlich. • Die Kurzarbeitsentschädigung war für Schauspieler und Regie-Assistenten zu Unrecht ausgerichtet worden, weil deren auf einzelne Vorstellungen befristete Arbeitsverhältnisse den Arbeitsausfall nach Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG ausschlossen; die Wiedererwägung war wegen der erheblichen Berichtigungssumme zulässig. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Rückerstattung von Fr. 62'449.15 bleibt bestehen.
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