8C_34/2026

Bundesgericht

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung

4. August

Sachverhalt Seit dem 1. März 2024 als arbeitslos gemeldet, wurden A.________ die Taggelder mangels zwölf Beitragsmonaten verweigert. Die streitigen Zeiträume betrafen Juli 2022 bis Januar 2023 bei einer Anwaltskanzlei sowie Januar und Februar 2024 bei einer Sàrl, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er war. Erwägungen • Die Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit setzt nicht zwingend die tatsächliche Auszahlung eines Lohns voraus; wer die Leistung beansprucht, hat jedoch diese Tätigkeit nachzuweisen, wobei die Lohnzahlung ein wichtiges Indiz darstellt. • Für Juli 2022 bis Januar 2023 schlossen Widersprüche zwischen Erklärungen, Bestätigungen, Abrechnungen, Lohnausweis und AHV-Auszügen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen unselbständigen Erwerbstätigkeit aus. • Für Januar und Februar 2024 unterlag der Beschwerdeführer als einem Arbeitgeber gleichgestellter Gesellschafter-Geschäftsführer einer strengen Kontrolle: Das Fehlen tatsächlicher Zahlungen und die dokumentarischen Widersprüche schlossen die Anrechnung dieser Monate aus; der Verzicht auf den Lohn zur Sicherung des Unternehmens stellte keinen Beitragsmonat dar. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verweigerung der Arbeitslosenentschädigung bestätigt.
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