5A_844/2024
Bundesgericht
Behauptungs- und Beweislast beim nachehelichen Unterhalt
1. September
Sachverhalt
Die seit 2015 getrennten Ehegatten wurden 2018 in Deutschland geschieden; im Ergänzungsverfahren regelte das Kantonsgericht unter anderem Kindesunterhalt und verpflichtete den Ehemann erstmals zu nachehelichem Unterhalt. Dieser bestritt, die Ehefrau habe den letzten gemeinsamen Lebensstandard weder hinreichend behauptet noch bewiesen.
Erwägungen
• Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime beim gleichzeitig beurteilten Kindesunterhalt lässt Erkenntnisse zwar grundsätzlich auch in den nachehelichen Unterhalt einfliessen; betrifft der umstrittene Lebensstandard jedoch nur den nachehelichen Unterhalt, bleibt es bei der Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO. Eine am ehelichen Standard orientierte Begrenzung des Kindesunterhalts war nicht Streitgegenstand.
• Bei erstmaliger Festsetzung nach der zweistufig-konkreten Methode ist grundsätzlich vom aktuellen Einkommen und Bedarf auszugehen. Dass dies zu einem höheren als dem ehelichen Lebensstandard führt, muss die unterhaltspflichtige Person durch Behauptung und Nachweis einer ehelichen Sparquote oder eines tieferen damaligen Überschusses darlegen (Art. 8 ZGB).
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.