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2C_112/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Familiennachzug; unentgeltliche Rechtspflege

Veröffentlicht am 5. Oktober

Entschieden am 5. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_112/2026
Urteil vom 5. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Adresse unbekannt,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Niklaus Mürner, Rechtsanwalt,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Familiennachzug; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 21. Januar 2026 (VWBES.2025.481).
Sachverhalt:
A.
Die Eheleute A.A.________ (geb. 1989; Schweizer Bürgerin) und B.A.________ (geb. 1991; kosovarischer Staatsangehöriger) ersuchten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend Familiennachzug das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 wies die Präsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab (Dispositiv-Ziff. 4) und setzte A.A.________ und B.A.________ eine Frist bis am 11. Februar 2026 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, mit der Androhung, dass das Verwaltungsgericht andernfalls auf die Beschwerde nicht eintritt (Dispositiv-Ziff. 5 und 6). Die Verfügung ist mit einer so bezeichneten "Kurzbegründung" versehen, in der u.a. Folgendes festgehalten wird:
"Gemäss Art. 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Gegen den Beschwerdeführer 2 besteht ein Einreiseverbot für den ganzen Schengenraum mit Gültigkeitsdauer bis 31. August 2030. Die Beschwerde, mit welcher verlangt wird, diesem im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen, ist daher aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen."
B.
Mit Beschwerde vom 21. Februar 2026 gelangen A.A.________ und B.A.________ ans Bundesgericht. Sie verlangen sinngemäss, dass ihnen im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangen sie ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.A.________ und B.A.________replizieren. Ihr gleichzeitig gestelltes Gesuch um Sistierung des Verfahrens wies die Abteilungspräsidentin mit Verfügung vom 26. März 2026 ab.
Es folgt eine unaufgeforderte Eingabe von A.A.________ und B.A.________ vom 29. Juli 2026.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn () über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ().
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_517/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1; 2C_694/2023 vom 24. Januar 2024 E. 1.1). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Gestützt auf die Ehe der Beschwerdeführer besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf den ersuchten Familiennachzug (vgl. ). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach vorliegend offen.
1.3. Ein Zwischenentscheid kann angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (). Mit Entscheid vom 21. Januar 2026 forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer zugleich zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 133 V 402 E. 1.2; Urteile 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 1.1; 2C_93/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1).
1.4. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2, Art. 82 lit. a, Art. 89 Abs. 1, ).
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. ; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (; BGE BGE 151 I 354 E. 2.2;147 I 73 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ().
3.
Die Beschwerdeführer rügen unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs () und der daraus fliessenden Begründungspflicht.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör () verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 145 IV 99 E. 3.1).
3.2. Die Begründungspflicht nach findet für das Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz auch Ausdruck in (Urteile 2C_93/2023 vom 5. September 2023 E. 2.1; 2C_859/2021 vom 8. April 2022 E. 3.1). Nach müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; 141 IV 244 E. 1.2.1; 135 II 145 E. 8.2). Ohne die Angabe des rechtserheblichen Sachverhalts ist das Bundesgericht, das seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (; vorstehende E. 2.2), nicht in der Lage, den angefochtenen Entscheid rechtlich zu überprüfen (vgl. BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteil 2C_354/2023 vom 14. Februar 2024 E. 5.1).
3.3. Die Begründungsanforderungen von gelten auch für den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. Urteile 2C_354/2023 vom 14. Februar 2024 E. 5.1; 2C_859/2021 vom 8. April 2022 E. 3.1; 2C_135/2022 vom 10. Februar 2022 E. 2.1). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen ist es nicht seine Aufgabe, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1).
3.4. In Anwendung dieser Grundsätze kam das Bundesgericht bereits wiederholt zum Schluss, dass die von der Vorinstanz bei der Abweisung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege verwendeten "Kurzbegründungen" den gesetzes- und verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen nicht genügten (Urteile 2C_354/2023 vom 14. Februar 2024 E. 5; 2C_93/2023 vom 5. September 2023 E. 2; 2C_859/2021 vom 8. April 2022 E. 3; 2C_135/2022 vom 10. Februar 2022 E. 2). Auch vorliegend beschränkt sich die Vorinstanz - neben dem Verweis auf Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/SO; BGS 124.11) - darauf, die Aussichtslosigkeit der Beschwerde einzig mit dem gegen den Beschwerdeführer 2 verhängten Einreiseverbot für den Schengenraum mit Gültigkeitsdauer bis 31. August 2030 zu begründen. Ein solches Verbot steht der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht zwingend entgegen (vgl. Urteile 2C_156/2025 vom 22. Januar 2026 E. 4.3; 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 1.3.3; 2C_138/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1). Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde als aussichtslos qualifizierte. Auch wenn eine summarische Begründung genügt, muss erfasst werden können, weshalb die Vorinstanz die Erfolgsaussichten der Beschwerde als derart (gering) einstufte, dass die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Ohne entsprechende sachverhaltliche Feststellungen und rechtliche Würdigung bleibt eine Nachprüfung unmöglich.
3.5. Nach dem Gesagten genügt die angefochtene Verfügung den gesetzes- und verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht. Die Dispositiv-Ziff. 4-6 der angefochtenen Verfügung sind deshalb aufzuheben. Die Sache ist in diesem Punkt zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (vgl. ). Der Kanton Solothurn hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( und ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird dadurch gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4-6 der Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2026 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Solothurn hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti

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