ZR2 2026 21

GR Gerichte

Zivilprozess

Erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

3. August

Sachverhalt A._____ verlangte von der Post Schadenersatz und Genugtuung wegen beschädigter Briefe und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Nach rechtskräftiger Abweisung eines ersten Gesuchs zog er das Schlichtungsgesuch zurück, reichte ein nahezu identisches neues ein und stellte dafür erneut ein Gesuch. Erwägungen • Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im selben Prozess ist nur bei erheblichen unechten Noven oder bei nach dem ersten Entscheid eingetretenen, wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zulässig; ein nahezu identisches neues Schlichtungsgesuch umgeht diese Anforderungen nicht. • Die vorgelegten Schreiben enthielten weder zulässige unechte Noven noch erhebliche echte Noven; zudem blieb das Begehren materiell aussichtslos, da kein relevanter Schaden oder eine Genugtuung begründende Persönlichkeitsverletzung erkennbar war. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen und der angefochtene Entscheid von Amtes wegen dahingehend geändert, dass auf das erneute Gesuch nicht eingetreten wird; die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wurde ebenfalls verweigert.
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