F-5636/2026

Bundesverwaltungsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Medizinische Abklärung vor Wegweisung nach Griechenland

8. September

Sachverhalt Der staatenlose Beschwerdeführer, dem Griechenland nach einem dort gestellten Asylgesuch Schutz und eine bis 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte, ersuchte in der Schweiz um Asyl. Er berief sich auf erhebliche Beschwerden infolge einer Kopfschussverletzung und mehrerer erfolgloser Operationen; das SEM trat auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland an. Erwägungen • Das Nichteintreten und die Wegweisung nach Griechenland sind zulässig, da Griechenland als verfolgungssicherer Drittstaat gilt, der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt ist und die Rückübernahme zugesichert wurde. • Der Vollzug durfte jedoch nicht ohne fachärztliche Abklärung als zumutbar beurteilt werden: Es fehlten medizinische Befunde zu Diagnose, Schwere, Behandlungsbedarf und Einschränkungen, weshalb insbesondere eine äusserste Vulnerabilität und der Zugang zu notwendiger Behandlung in Griechenland ungeklärt blieben. Entscheid Teilweise gutgeheissen: Bestätigung von Nichteintreten und Wegweisung, Aufhebung des Entscheids zum Wegweisungsvollzug und Rückweisung zur medizinischen Abklärung und Neubeurteilung.
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