6B_848/2025
Bundesgericht
Tätlichkeiten; geringfügige Sachbeschädigung; Beschimpfung
3. September
Sachverhalt
Im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung bei der Übergabe von drei Kindern beschimpften und schlugen sich A.________ und B.B.________ gegenseitig am Bahnhof; B.B.________ erlitt Prellungen und ihr Kleid wurde zerrissen. Wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädigung und Beschimpfung verurteilt, berief sich A.________ auf Notwehr, eventualiter auf entschuldbare Notwehr.
Erwägungen
• Das kantonale Gericht durfte die Art. 15 und 16 StGB nicht allein gestützt auf den aktiven Charakter der Beteiligung von A.________ und die Gegenseitigkeit der Schläge ausschliessen: Diese schliessen eine Attacke, eine verhältnismässige Verteidigungshandlung oder die Verteidigungsabsicht nicht zwingend aus.
• Die Begründung legte weder die entscheidwesentlichen Tatsachen noch die rechtliche Würdigung betreffend Angriff, Verteidigung, deren Verhältnismässigkeit sowie den Zustand der Erregung oder Bestürzung dar; das Bundesgericht konnte daher die Rechtsanwendung nicht überprüfen und ordnete eine Ergänzung der Begründung an.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist; das Urteil wird hinsichtlich A.________ aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. Der auf Art. 433 CPP gestützte Antrag ist mangels Begründung unzulässig; die übrigen Rügen werden gegenstandslos.