4A_384/2026
Bundesgericht
Vertriebsvertrag; vorsorgliche Massnahmen; Rückzug der Beschwerde
10. September
Sachverhalt
A.________ SA erhob Beschwerde gegen ein kantonales Urteil in einem Streit betreffend Vertriebsvertrag und vorsorgliche Massnahmen. Sie zog ihre Beschwerde anschliessend mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20. August 2026 zurück.
Erwägungen
• Vom Rückzug der Beschwerde wird Vormerk genommen; er führt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG zur Abschreibung der Sache vom Geschäftsverzeichnis.
• Die Gerichtskosten, herabgesetzt auf 500 Franken, werden der Beschwerdeführerin auferlegt; es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Entscheid
Die Beschwerde wird infolge Rückzugs vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.