C-4739/2026
Bundesverwaltungsgericht
Nichteintreten wegen ausstehendem Kostenvorschuss
4. September
Sachverhalt
Die IVSTA wies das Leistungsbegehren der in Frankreich wohnhaften Versicherten betreffend Eingliederungsmassnahmen und Rente ab. Im Beschwerdeverfahren wurde sie zur fristgerechten Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert; die eingeschriebene Zwischenverfügung wurde nicht abgeholt und der Vorschuss nicht bezahlt.
Erwägungen
• Die Zwischenverfügung gilt am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, auch wenn die Sendung mit dem Vermerk «Pli avisé et non réclamé» retourniert wurde.
• Mangels fristgerechter Leistung des angedrohten Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde einzelrichterlich nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.