6B_768/2025
Bundesgericht
Sachbeschädigung; Willkür
7. September
Sachverhalt
A.________ wurde verurteilt, weil er die Küchenleitungen seiner Schwester, die sich im im Miteigentum stehenden Gebäude befindet, durchschnitten und verstopft sowie im Technikraum eingemauert hatte. Das kantonale Gericht bestätigte die Verurteilung; er beantragte einen Freispruch und berief sich auf Willkür bei der Beweiswürdigung und auf Notwehr.
Erwägungen
• Die Rüge betreffend den Urheber der Sachbeschädigung ist unzulässig: Der Beschwerdeführer stellt lediglich seine eigene Würdigung der Beweise derjenigen des Gerichts gegenüber, ohne die Unhaltbarkeit der kantonalen Feststellung darzutun, die sich auf das ausschliessliche Interesse an der Sabotage, den atypischen Zugang zum Technikraum und seine Anwesenheit in der Nähe des Tatgeschehens stützt; der Grundsatz in dubio pro reo geht nicht über das Willkürverbot hinaus.
• Auch die Notwehr wurde geltend gemacht, ohne sich mit der angefochtenen Begründung auseinanderzusetzen: Die Manipulation stellte keine wirksame Abwehr eines Angriffs dar, und die behaupteten Ansprüche hätten auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden müssen.
Entscheid
Die Beschwerde wird wegen ungenügender Begründung als unzulässig erklärt.