8C_710/2025
Bundesgericht
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)
28. Juli
Sachverhalt
A.________ erlitt 1996 bei einer Heckauffahrkollision eine leichte HWS-Distorsion und war ab 19. April 1996 wieder voll arbeitsfähig. Nach früheren rechtskräftigen Verneinungen der Unfallkausalität meldete er im Dezember 2023 erneut Beschwerden als Rückfall an; die Suva und das kantonale Gericht verneinten den Leistungsanspruch.
Erwägungen
• Mangels organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen und aufgrund der wiedererlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit bereits am 19. April 1996 fehlt es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und der Auffahrkollision vom 11. April 1996.
• Die versicherungsinternen Beurteilungen von 2005 und 2024 sind schlüssig; konkrete medizinische Zweifel oder abweichende Einschätzungen liegen nicht vor, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden durfte.
• Auch die Adäquanz der organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist nach der Schleudertrauma-Praxis zu verneinen; die Kollision ist als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen einzustufen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Verneinung der UVG-Leistungspflicht für die ab Dezember 2023 geltend gemachten Beschwerden bleibt bestehen.