5A_657/2026
Bundesgericht
Erlass vorsorglicher Massnahmen
20. August
Sachverhalt
Im Verfahren betreffend den geplanten Umzug der Mutter mit dem Kind nach Madrid regelte das Kantonsgericht die Sommerferien des Kindes mit beiden Elternteilen. Die Mutter beantragte vor Bundesgericht eine Verkürzung der väterlichen Ferien und zog ihre Beschwerde anschliessend zurück.
Erwägungen
• Der erklärte Beschwerderückzug führt zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos geworden (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Beschwerderückzugs abgeschrieben; die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.