1C_668/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Verwaltungsbusse

6. August

Sachverhalt A.________ SA betrieb die 29 Wohnungen eines Genfer Mehrfamilienhauses ohne Bewilligung als möblierte Residenzen. Nach einer Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wies das Departement sie an, diese Nutzung zu beenden und ordentliche Mietverträge vorzulegen, und auferlegte ihr zugleich eine Busse von 150'000 Franken; die Cour de justice bestätigte diese Massnahmen. Erwägungen • Die Vermietung der 29 Wohnungen als möblierte Residenzen stellte eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar: identische Möblierung, einjährige Mietverträge, fehlende Anmeldung der meisten Bewohner, Zugang der Eigentümerin mittels Badge, fehlende Namensschilder an den Türen, Reinigungsservice und auf Anfrage mitgeteilte Mietzinse bildeten ein hinreichendes Indizienbündel, ohne Willkür. • Die Obergrenze von 150'000 Franken nach Art. 137 LCI/GE gilt für jede Gesetzesverletzung; die Konformitätsbescheinigung ist lediglich ein erschwerender Umstand. Angesichts der Rückfälligkeit, der Dauer, der Anzahl betroffener Wohnungen, der Eigenschaft als Immobilienfachfrau und des angestrebten finanziellen Vorteils ist die Busse weder willkürlich noch unverhältnismässig. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Busse von 150'000 Franken werden bestätigt.
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