VB.2026.00481
ZH Verwaltungsgericht
Kontaktverbot zu den Kindern
Veröffentlicht am 15. September
Entschieden am 19. August
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00481
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Geschäftsnummer:
VB.2026.00481
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.08.2026
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
[Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern des Beschwerdeführers, die Zeugen der häuslichen Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin geworden sind.]
Der Beschwerdeführer akzeptierte das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin, beantragte jedoch die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber seinen Kindern (E. 2). Übt eine gefährdende Person Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, kann dies zur Traumatisierung des Kindes führen, die es selbst zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (E. 5.2.1). Aufgrund der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers ist eine fortdauernde Gefährdung der Kinder und deren Schutzbedürfnis zu bejahen. Dies gilt, obwohl der Beschwerdeführer seit zwei Monaten abstinent ist (E. 5.3 f.). Das vollständige dreimonatige Kontaktverbot stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (E. 5.5). Mildere Massnahmen sind allerdings nicht ersichtlich, insbesondere liegt es weder in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen noch in derjenigen des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht und dessen Modalitäten anzuordnen (E. 5.6).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (UP) beziehungsweise der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (URB).
Abweisung.
Stichworte:
BESUCHSRECHT
HÄUSLICHE GEWALT
KINDER
KONTAKTVERBOT
RECHT AUF FAMILIENLEBEN
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. I BV
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 2 Abs. IV GSG
Art. 3 Abs. II lit. c GSG
Art. 7 Abs. I GSG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 16 Abs. IV VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2026.00481
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. August 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Nadja Keller-Stemmle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
vertreten
durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
B und A sind seit 2019 verheiratet
und Eltern der Kinder D (geb. 2020) und E (geb. 2023). Sie leben gemeinsam
mit ihren Kindern in F (Gemeinde G). Mit Verfügung vom 1. Juli 2026 wies
die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom
19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Dauer von 14 Tagen aus der
gemeinsamen Wohnung weg und auferlegte ihm ein Betretverbot (Rayonverbot) sowie
ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Das
Rayonverbot wurde für den gemeinsamen Wohnort, den Arbeitsort von B sowie den
Kindergarten von D festgelegt.
II.
A.
Mit Eingabe vom
9. Juli 2026 ersuchte B das Bezirksgericht Uster (Einzelgericht in
Haftsachen) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A um
Verlängerung der zu ihren Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2026 verlängerte der Haftrichter die
Wegweisung, das Rayonverbot und das Kontaktverbot vorläufig mithin ohne
vorgängige Anhörung der Parteien bis 16. Oktober 2026. Gerichtskosten
erhob der Haftrichter keine, Parteientschädigungen sprach er nicht zu.
B.
In der Folge erhob A
mit Eingabe vom 16. Juli 2026 Einsprache und beantragte, die Verfügung des
Haftrichters vom 14. Juli 2026 sei aufzuheben, eventualiter seien die
angeordneten Gewaltschutzmassnahmen auf das notwendige und verhältnismässige
Mass zu beschränken. Zudem ersuchte A um vollständige Akteneinsicht sowie die
Gelegenheit zur ergänzenden Begründung seiner Einsprache nach Einsicht in die
Akten. Am 23. Juli 2026 hörte der Haftrichter A und B getrennt an. Mit
Verfügung vom 24. Juli 2026 hiess das Bezirksgericht Uster (Einzelgericht
in Haftsachen) das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen gut und
verlängerte die Massnahmen definitiv bis 16. Oktober 2026.
III.
A gelangte daraufhin mit
persönlich überbrachter Beschwerde vom 29. Juli 2026 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber
seinen Kindern beziehungsweise die Abänderung der Verfügung vom 24. Juli
2026 hinsichtlich des Kontaktverbots. Eventualiter seien begleitete oder
überwachte Kontakte zu seinen Kindern anzuordnen. A ersuchte zudem um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
B, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwältin C, schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2026
auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und ersuchte in prozessualer
Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, wobei Rechtsanwältin C
als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen sei. Das Einzelgericht in
Haftsachen sowie die Kantonspolizei liessen sich nicht vernehmen. Es folgten
keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a
Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter,
zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
Der
Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 29. Juli 2026 die Aufhebung
oder Anpassung des Kontaktverbots gegenüber seinen Kindern. Nicht
streitgegenständlich sind demgegenüber das Kontaktverbot gegenüber der
Beschwerdegegnerin sowie die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und das
Rayonverbot.
3.
3.1
Gemäss dessen
§ 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit
und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2
Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein.
3.2
Liegt ein Fall von
häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest
und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende
Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. ac GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das
Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich
die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene
der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3
GSG).
3.3
Unter den Begriff
der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (VGr, 9. Juni 2026, VB.2026.00306, E. 3.3; 23. Dezember 2021,
VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das
massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des
Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass
der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl.
statt vieler VGr, 9. Juni 2026, VB.2026.00306, E. 3.3; Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden).
Von häuslicher Gewalt beziehungsweise vom Fortbestand einer Gefährdung ist
somit auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei
mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht
verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht
(statt vieler VGr, 9. Juni 2026, VB.2026.00306, E. 3.3; 22. Juli
2022, VB.2022.00394, E. 2.2).
3.4
Ein Kontaktverbot
kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf Personen ausgedehnt
werden, die einer gefährdeten Person nahestehen, auch wenn diese nicht selbst
unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind. Eine solche
Ausdehnung des Kontaktverbots ist etwa zulässig, wenn dies zum Schutz der
gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme mit der
gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr, 11. Mai
2026, VB.2026.00209, E. 3.4; 14. Dezember 2023, VB.2023.00704,
E. 4.2; 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.4).
3.5
Im Zusammenhang
mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Einzelgericht in Haftsachen
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen
der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt
vieler VGr, 27. Januar 2026, VB.2025.00809, E. 3.4).
4.
4.1
Gemäss der
gleichentags erlassenen Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei Zürich hat der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2026 anlässlich eines
verbalen Konflikts mit dem Tod bedroht. Er habe der Beschwerdegegnerin gesagt,
dass er ihr alle Knochen brechen und sie vernichten werde. Zudem sei der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin tätlich angegangen, indem er sie an
ihren Oberarmen festgehalten und mit grossem Kraftaufwand zu sich gezogen
beziehungsweise festgehalten habe. Durch dieses Verhalten habe die
Beschwerdegegnerin Hämatome am linken Oberarm erlitten. Der Beschwerdeführer
habe der Beschwerdegegnerin zudem ihr Mobiltelefon weggenommen, als diese die
Polizei habe verständigen wollen. Somit habe er den Notruf verhindert und die
Beschwerdegegnerin körperlich daran gehindert, aus der misslichen Lage zu
fliehen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mehrfach
als "Motherfucker" beschimpft. Bereits vor ungefähr einem Jahr sei
die Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer tätlich angegangen und
bedroht worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei identisch gewesen mit
demjenigen vom 1. Juli 2026.
4.2
4.2.1
In ihrem Gesuch
um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 9. Juli 2026 führte die
Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe nach der Geburt ihres ersten
Kindes damit begonnen, Suchtmittel vor allem Kokain zu konsumieren. Das
Verhalten des Beschwerdeführers sei mit den Jahren immer aggressiver geworden.
Insbesondere habe er die Beschwerdegegnerin unter Beleidigungen und Bedrohungen
unter Druck gesetzt, ihm Geld für Drogen zu geben. In "akuten Situationen"
habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jahrelang genötigt, nicht die
Polizei zu rufen, da der Beschwerdegegnerin ansonsten die Kinder weggenommen
würden und sie in ihr Heimatland zurückgeschickt würde. Die Beschwerdegegnerin
habe dies geglaubt und sei aus Angst beim Beschwerdeführer geblieben.
4.2.2
Zum Vorfall vom
1. Juli 2026, welcher die Anordnung der Schutzmassnahmen mit Verfügung der
Kantonspolizei Zürich vom 1. Juli 2026 sowie die Verhaftung des
Beschwerdeführers am 2. Juli zur Folge hatte, äusserte sich die
Beschwerdegegnerin wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sie in albanischer
Sprache als "Motherfucker" beleidigt und ihr sinngemäss wie folgt
gedroht: "Wenn du den Mund nicht schliesst, werde ich dir alle Knochen
brechen und dich vernichten." Als die Beschwerdegegnerin die Polizei rufen
wollte, habe der Beschwerdeführer ihr Mobiltelefon an sich genommen. Mit ihrem
ebenfalls anwesenden und laut weinenden Sohn sei die Beschwerdegegnerin sodann
ins Schlafzimmer gegangen, wohin ihr der Beschwerdeführer gefolgt sei und sie
an den Oberarmen festgehalten habe, sodass sie Schmerzen und Hämatome
davongetragen habe. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer darum
gebeten, sie und ihren Sohn in Ruhe zu lassen. Es sei ihr dann gelungen, an ihr
Mobiltelefon zu kommen, woraufhin sie die Wohnung mit ihrem Sohn verlassen
habe. Als sie zurückgekehrt sei, sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der
Wohnung gewesen. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin die Polizei
verständigt.
4.2.3
Seit dem Vorfall
sowie auch aufgrund früherer bedrohlicher Vorfälle seien die gemeinsamen Kinder
verängstigt. Der Sohn E habe nach dem Vorfall viel geweint und sich unter der
Decke versteckt. Die Beschwerdegegnerin selbst belaste die Situation psychisch.
Sie habe Schlafprobleme, Angstzustände und sei ständig in Alarmbereitschaft.
Sie und ihre Kinder seien daher weiterhin auf Schutz und Sicherheit angewiesen.
Sie wolle dem Beschwerdeführer seine Kinder nicht vorenthalten, sei aber froh,
wenn er die Kinder erst wiedersehe, wenn ein ordentliches Besuchsrecht
eingerichtet worden sei und ihm klar werde, dass er durch sein Verhalten die
Entwicklung der Kinder gefährde.
4.3
Anlässlich ihrer
Befragung durch den Haftrichter schilderte die Beschwerdegegnerin erneut den
Vorfall vom 1. Juli 2026 und äusserte sich folgendermassen:
4.3.1
Aufgrund der
Kokainabhängigkeit des Beschwerdeführers gebe es immer Diskussionen zwischen
den Eheleuten, wenn der Beschwerdeführer weggehen möchte, um Kokain zu
konsumieren. Wenn der Beschwerdeführer um 2.00 Uhr nachts nach Hause
komme, wecke er sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Tochter D. Wegen
seiner Drogenabhängigkeit sei der Beschwerdeführer im Juni zwei Tage lang
unerreichbar gewesen und habe bei Freunden Schulden angehäuft. Die Beschwerdegegnerin
habe ihm gesagt, dass er sich für seine Familie und seine Kinder verbessern
müsse. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu seinem Hausarzt gegangen, der ihn
für zwei Wochen krankgeschrieben habe. Eine Therapie habe der Beschwerdeführer
allerdings nicht begonnen. Die Beschwerdegegnerin gab zudem an, ein
Eheschutzverfahren eingeleitet zu haben. Sie sehe keine Möglichkeit, als
liebevolle Familie zusammenleben zu können.
4.3.2
Die
Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers beeinflusse auch die Kinder negativ,
weil beide zu verschiedenen Zeiten Streit und Gewalt miterlebt hätten. Die
Beschwerdegegnerin könne die Reaktion des Beschwerdeführers nicht abschätzen
und könne die Kinder nicht mit ihm allein lassen, auch wenn sie zur Arbeit
gehe. Mit den Schutzmassnahmen wolle sie ihren Ehemann allerdings nicht
bestrafen. Er habe den Kindern gegenüber nie Gewalt ausgeübt, sei die letzten
zwei Jahre für sie allerdings "nicht sicher" gewesen. Teilweise sei
er zwei- bis dreimal pro Woche ausser Haus und konsumiere Drogen. Manchmal sei
er 24 oder 12 Stunden nicht nach Hause gekommen und sei nicht erreichbar
gewesen. Wenn er nach Hause komme, sei er "wie tot im Tiefschlaf" und
es sei ihm nicht bewusst, was um ihn herum passiere. Selbst als die gemeinsame
Tochter aufgewacht sei, als er um 2.00 Uhr nachts nach Hause gekommen sei,
habe der Beschwerdeführer mit seinen Drohungen und Repressalien weitergemacht.
Vor der Tochter habe er die Beschwerdegegnerin mit offener Hand ins Gesicht
geschlagen. Die Tochter habe deshalb Angst verspürt und zu weinen begonnen. Die
Tochter könne sich zudem an die Diskussionen zwischen den Eltern erinnern
("Mama, wieso hat Papa dein Gesicht geschlagen und dich gestossen?").
Die Beschwerdegegnerin habe ihr gesagt, es habe sich um ein Spiel gehandelt.
Sie wolle, dass ihre Kinder sicher sind und ein Leben ohne Gewalt und Drama
haben können. Der Beschwerdeführer hingegen zeige nicht viel Empathie für seine
Kinder, obwohl er sehe, dass sie weinen und Panik haben würden. Das
interessiere den Beschwerdeführer jedoch nicht, stattdessen spreche er
weiterhin Drohungen aus.
4.4
4.4.1
In der
polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2026 äusserte sich der
Beschwerdeführer zum Vorfall vom 1. Juli 2026 wie folgt: Er habe die
Beschwerdegegnerin wie von ihr geltend gemacht festgehalten, allerdings aus dem
Grund, dass sie ihm gegenüber tätlich geworden sei. Er habe davon Spuren am
Oberkörper davongetragen. Er habe beide ihre Arme stark gedrückt, weil er gewollt
habe, dass die Diskussion nicht weitergehe. Der Sohn E sei während des
Konflikts auf dem Sofa gewesen.
4.4.2
Betreffend die
Beschimpfungen könne sich der Beschwerdeführer nicht an den genauen Wortlaut
erinnern, auf zehn Beschimpfungen der Beschwerdegegnerin habe er allerdings nur
mit einer reagiert. Dem Streit vorangegangen seien Diskussionen über die
finanziellen Verhältnisse der Familie. Der Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau
gesagt, sie solle vom Kauf von Kleidung und anderen Sachen, die sie nicht
brauchen würden, absehen. Sie habe darauf beleidigt reagiert, woraufhin der
Beschwerdeführer gesagt habe, dass sie verschwinden solle, er wolle sie im
Moment nicht mehr sehen. Als die Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf der
Auseinandersetzung damit gedroht habe, die Polizei zu rufen, habe der
Beschwerdeführer nicht gewollt, dass die Situation eskaliere. Er kenne seine
Ehefrau. Nach 20 Minuten sei normalerweise alles wieder in Ordnung.
Deshalb habe er ihr das Telefon aus der Hand genommen. Nicht, weil er Angst
gehabt habe, dass sie wirklich die Polizei rufe, sondern um seine Mutter, sich
selbst und seine Familie "vor diesem unnützen Schritt zu schützen".
Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin daran gehindert habe, das
Eheschlafzimmer zu verlassen, sei in der Absicht erfolgt, dass sie sich wieder
beruhige und damit das Kind nicht Zeuge der hässlichen Diskussion werde.
4.4.3
Betreffend die
Beziehung zu seinen Kindern gab der Beschwerdeführer an, für diese alles getan
zu haben. Sie würden viel zusammen spielen und die Kinder würden ihm
entgegenrennen, wenn er am Hauseingang läute. Von seiner Suchtproblematik
hätten die Kinder bis jetzt nichts mitbekommen.
4.4.4
Bezüglich seines
Drogenkonsums gab der Beschwerdeführer an, ausschliesslich Kokain konsumiert zu
haben. Er habe dieses seit ca. vier bis fünf Jahren konsumiert, zunächst selten
und später ein- bis zweimal monatlich. Zuletzt sei dies am 5. oder 6. Juni
2026 der Fall gewesen. Am 9. Juni 2026 habe der Beschwerdeführer einen
Arzt aufgesucht, um "von der Sache loszukommen". Die Drogen hätten
keinen guten Einfluss auf sein Verhalten, aber er werde nicht wahnsinnig davon.
Ein- bis zweimal sei es jedoch vorgekommen, dass er für seine Familie teilweise
nicht mehr erreichbar gewesen sei. In einer Suchttherapie befinde sich der
Beschwerdeführer aktuell nicht, er fühle sich stark.
4.5
Der
Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung durch den Haftrichter
folgendes zu Protokoll:
4.5.1
Er habe in der
Vergangenheit Probleme mit einer Drogenabhängigkeit gehabt. Er sei sofort zum
Arzt gegangen, als er die ersten Symptome dieser Abhängigkeit gespürt habe. Er
sei beim Zentrum H in Zürich auf der Warteliste und es sei sein Ziel, die
Probleme, die seiner Abhängigkeit zugrunde lägen, zu erkennen und zu bekämpfen.
Am 2. Juli 2026 hätte der Beschwerdeführer einen Termin beim Zentrum H
gehabt, den er aufgrund seiner Verhaftung nicht habe wahrnehmen können. Ihm sei
daraufhin ein neuer Termin angeboten worden, den er aber abgelehnt habe, da er
nur seine Situation erklären wolle, sich die Lage verbessert habe und er bereit
sei, zur Arbeit zurückzukehren.
4.5.2
Der
Beschwerdeführer habe die Schutzmassnahmen für 14 Tage akzeptiert, obwohl
er der Meinung sei, nichts Kriminelles getan zu haben. Er habe zugestimmt, weil
er überzeugt gewesen sei, dass diese 14 Tage seiner Ehefrau und ihm guttun
würden. Allerdings sei es nicht nur für ihn, sondern auch für die Kinder
schwierig, wenn der Vater einfach verschwinde.
4.5.3
Zu den von der
Beschwerdegegnerin ausgeführten Vorwürfen betreffend sein Verhalten aufgrund
seiner Drogenabhängigkeit äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt: Am
1. Juli 2026 habe er seit drei Wochen nicht unter Drogeneinfluss
gestanden, was auch die Beschwerdegegnerin bestätigt habe. Seiner Ansicht nach
hätten sich die Ereignisse anders abgespielt. Der Beschwerdeführer könne zwar
verstehen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Drogenprobleme bedrückt
sei. Allerdings seien die Schutzmassnahmen angeordnet worden, obwohl er ihr
gegenüber nie aggressiv gewesen sei. Seine Abhängigkeit habe ihn zudem nie
daran gehindert, ein guter Vater zu sein. Der Beschwerdeführer bestätigt die
von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte längere Abwesenheit und
Unerreichbarkeit. Dies sei zweimal passiert. Er sei nicht stolz auf sein
Verhalten und schäme sich. Aber es sei ein gesundheitliches Problem, das er zu
beheben versuche.
4.6
4.6.1
In seiner
Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2026 bringt der Beschwerdeführer vor, dass
er die Notwendigkeit von Schutzmassnahmen anerkenne, sofern eine konkrete und
aktuelle Gefährdung bestehe. Es sei zudem unbestritten, dass es am 1. Juli
2026 zu einem schwerwiegenden familiären Konflikt gekommen sei. Seine frühere
Kokainabhängigkeit habe der Beschwerdeführer offen eingeräumt. Er habe sich
allerdings freiwillig an seinen Hausarzt gewandt und sich eigenständig beim Zentrum
H in Zürich angemeldet. Er habe sich dazu bereit erklärt, eine therapeutische
Behandlung fortzusetzen und mit sämtlichen Behörden zu kooperieren. Diese
Umstände würden zeigen, dass er die Situation ernst nehme und aktiv daran
arbeite, jegliche zukünftige Risiken auszuschliessen.
4.6.2
Schutzmassnahmen
seien zwar auch bei fehlender direkter Gewalt nicht ausgeschlossen. Mangels
Vorwürfen von direkten Gewalthandlungen gegenüber seinen Kindern sei jedoch
eine besonders sorgfältige Prüfung der Frage verlangt, ob ein vollständiges
Kontaktverbot die einzige notwendige und geeignete Massnahme darstelle. Der
Beschwerdeführer bringt vor, es hätten mildere Massnahmen geprüft werden
müssen, die sowohl den Schutz der Kinder als auch den Erhalt der
Vater-Kind-Beziehung hätten gewährleisten können. Als weniger einschneidende
Massnahmen nennt der Beschwerdeführer begleitete Besuche, Kontakte an einem
neutralen Ort oder andere überwachte Besuchsregelungen.
4.6.3
Der
Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Beziehung zwischen Eltern und
Kindern zu den besonders geschützten Rechtsgütern gehöre. Ein vollständiger
Ausschluss stelle einen schwerwiegenden Eingriff dar. Das Kindeswohl umfasse
auch den Erhalt einer tragfähigen Beziehung zu beiden Elternteilen, soweit dies
unter sicheren Bedingungen möglich ist.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet den Vorfall vom 1. Juli 2026 in seiner
Beschwerdeschrift nicht und beschreibt diesen als "schwerwiegenden
familiären Konflikt". Obwohl er anlässlich seiner Befragung durch den
Haftrichter sowie anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme teilweise
abweichende Aussagen gemacht hat, ist für die Beurteilung der Aufrechterhaltung
der Schutzmassnahmen auf den Vorfall vom 1. Juli 2026 abzustellen, wie ihn
die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat. Es ist daher davon auszugehen,
dass in Anwesenheit des gemeinsamen Sohnes zwischen den Parteien ein zunächst
verbaler Streit stattgefunden hat, bei welchem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
stark an den Armen festhielt, ihr das Mobiltelefon entriss, damit sie nicht die
Polizei anrufen konnte, und ihr den Weg zum Ausgang aus dem ehelichen
Schlafzimmer versperrte.
5.2
Umstritten ist
hingegen, wie sich dieser Vorfall vom 1. Juli 2026 sowie frühere auf die
Kokainabhängigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführende Ereignisse auf die
gemeinsamen Kinder auswirken und ob von einer fortlaufenden Gefährdung der
Kinder durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Der Beschwerdeführer betont
diesbezüglich, dass ihm keine direkte Gewalt gegenüber seinen Kindern
vorgeworfen werde. Er anerkennt jedoch auch, dass das Fehlen direkter Gewalt
die Anordnung von Schutzmassnahmen nicht grundsätzlich ausschliesse.
5.2.1
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht
bereits als gefährdete Person betrachtet werden, wenn die Eltern nicht in der
Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten.
Anders verhält es sich jedoch, wenn die gefährdende Person Gewalt gegen die
gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt. Dies kann zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selbst zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 9. Juni 2026, VB.2026.00306,
E. 5.4.2; 17. Dezember 2025, VB.2025.00772, E. 5.3; 3. August
2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea
Büchler/Margot Michel,
Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011,
S. 525 ff., S. 540).
5.2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Sohn beim Vorfall am 1. Juli
2026 anwesend war. Dass der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Darstellung
vermeiden wollte, dass das Kind Zeuge des Streits werde, ändert nichts daran,
dass der Sohn als eine von (psychischer) Gewalt betroffene Person zu betrachten
ist. Ohnehin überzeugt die Darstellung des Beschwerdeführers nicht restlos,
hätte doch auch seine Mutter, die beim Streit ebenfalls zugegen war, den Sohn
der Parteien auf Wunsch hin für kurze Zeit ausserhalb der Wohnung betreuen
können, sodass das Kind den Konflikt tatsächlich nicht hätte miterleben müssen.
Hinzu kommt der von der
Beschwerdegegnerin glaubhaft geschilderte frühere Vorfall, bei welchem der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Beisein der Tochter ins Gesicht
geschlagen haben soll. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden,
dass die Kinder bereits mehrfach Zeugen von nicht geringer häuslicher Gewalt
geworden sind und deshalb selber als gefährdete Personen anzusehen sind. Es
stellt sich daher die Frage, ob für die Kinder eine fortdauernde Gefährdung
besteht, auch wenn das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie die
Wegweisung und das Rayonverbot zumal vom Beschwerdeführer nicht angefochten
weiterhin Wirkung entfalten.
5.3
Für die
Beurteilung der Frage, ob die Gefährdung der Kinder fortdauert, ist die
Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers relevant. Gemäss der von der
Vorinstanz als glaubhaft bezeichneten Aussage der Beschwerdegegnerin besteht
mindestens bezüglich des letztgenannten Vorfalls, bei welchem der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin ins Gesicht geschlagen haben soll, ein
Zusammenhang mit der Kokainsucht des Beschwerdeführers. Zwischen den Parteien
ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2026 kein
Kokain mehr konsumiert. Der Beschwerdeführer spricht deshalb von seiner
"früheren" Drogenabhängigkeit. Bei einem vier- bis fünfjährigen
Drogenkonsum kann allerdings auch nach einer zweimonatigen Abstinenz noch nicht
zweifellos von einer abgeschlossenen Phase gesprochen werden. Dies gilt
insbesondere, weil sich der Beschwerdeführer aktuell keiner Suchttherapie
unterzieht und diese gemäss eigenen Aussagen nicht als notwendig zu erachten
scheint. Nach einem Kontakt mit dem Zentrum H hat der Beschwerdeführer dort
einen Termin abgelehnt, weil sich die Lage gebessert habe. Darin ist keine
besondere Bereitschaft des Beschwerdeführers zu erkennen, seine
Kokainabhängigkeit zu bewältigen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist
ausserdem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen
familiären Situation unter grossem Druck steht, womit ein Rückfall nicht
auszuschliessen ist.
5.4
Unter diesen
Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine fortdauernde
Schutzbedürftigkeit auch der Kinder des Beschwerdeführers angenommen hat,
insbesondere vor dem Hintergrund der glaubhaften Schilderungen der
Beschwerdegegnerin betreffend das zunehmend aggressive und unberechenbare
Verhalten des Beschwerdeführers (vorne E. 4.3.2) im Zusammenhang mit
seiner Drogenabhängigkeit. Das im Kindeswohl liegende Bedürfnis nach Sicherheit
und Ruhe rechtfertigt die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate.
5.5
Dem
Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen, dass ein vollständiges Kontaktverbot gegenüber
den eigenen Kindern einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht
der gefährdenden Person sowie des Kindes auf Familienleben darstellt
(Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV;
SR 101] beziehungsweise Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Die Anordnung eines solchen
Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels
milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 28. April 2021,
VB.2021.00137, E. 5.4; 31. Oktober 2018, VB.2018.00651, E. 7.3).
5.6
Ein begleitetes
Besuchsrecht des Beschwerdeführers würde im vorliegenden Fall eine mildere
Massnahme als das vollständige Kontaktverbot darstellen. Es liegt jedoch weder
in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen noch in derjenigen des
Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht und
dessen Modalitäten anzuordnen (VGr, 17. Dezember 2025, VB.2025.00772,
E. 5.3; 31. Oktober 2018, VB.2018.00651, E. 7.4). Die Parteien
sind dafür auf das hängige Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Uster zu
verweisen. Sobald in diesem Verfahren zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig
angeordnet und vollzogen werden, fallen die streitbetroffenen Schutzmassnahmen gestützt
auf § 7 Abs. 1 GSG dahin. Andere mildere Mittel sind keine
ersichtlich. Hingegen ist das Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber
seinen Kindern geeignet und erforderlich, eine zeitlich befristete Deeskalation
und Beruhigung der familiären Situation herbeizuführen.
6.
Da die
Gefährdung der gemeinsamen Kinder der Parteien weiterhin fortbesteht, ist das
Kontaktverbot aufrechtzuerhalten und ist die Beschwerde nach dem Gesagten
abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer
sowie die Beschwerdegegnerin beantragten keine Parteientschädigung (§ 17
Abs. 2 VRG).
7.2
7.2.1
Der
Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin stellten ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung. Mangels Kostenauflage ist das Gesuch um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung der Beschwerdegegnerin als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.2.2
Gestützt auf
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Gerichtskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ist zu bejahen und sein Begehren erscheint nicht als
offenkundig aussichtslos. Folglich ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
7.3
7.3.1
Weiter stellen
der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung.
7.3.2
Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn eine Person
welche die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
erfüllt (vgl. oben E. 7.2.2) zusätzlich nicht in der Lage ist, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird
dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt
und die Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach
§ 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
7.3.3
Der
Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (vgl. oben E. 7.2.2) und der Beizug einer Rechtsvertretung
erschiene grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings hat der Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht keine Rechtsvertretung angezeigt. Es gab keine Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig
eine Rechtsvertretung zu mandatieren, sodass das Verwaltungsgericht nicht von
Amtes wegen tätig zu werden brauchte (VGr, 27. März 2026, VB.2026.00172,
E. 5). Überdies war der Beschwerdeführer ausweislich seiner Eingaben in
der Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung ist deshalb als gegenstandslos zu betrachten.
7.3.4
7.3.4.1
Die
Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls zu bejahen. Der Beizug
einer Rechtsvertretung erscheint zudem gerechtfertigt, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und der Beschwerdegegnerin in der
Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren zu bestellen ist.
7.3.4.2
Rechtsanwältin
C weist in ihrer auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom
5. Juni 2026 einen Zeitaufwand von 5,25 Stunden sowie Barauslagen von
Fr. 48.80 aus. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als vertretbar
und die Barauslagen sind nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich ausgehend
von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ein Aufwand von
Fr. 1'203.80 (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, Fr. 97.50)
respektive total Fr. 1'301.30, für welchen die Rechtsvertreterin der
Beschwerdegegnerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
7.4
Die Parteien
werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.--
Zustellkosten,
Fr. 1'155.--
Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
8. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwältin C eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Rechtsanwältin C wird für ihren
Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'301.30 (inklusive Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Uster;
d) die Gerichtskasse.
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