1C_322/2025
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Aufhebung der Baubewilligung
21. August
Sachverhalt
A.________ SA erhielt im Juli 2021 die Baubewilligung für den Bau von fünf Villen auf drei unüberbauten Parzellen in Saint-Gingolph. Diese Parzellen waren jedoch seit der Veröffentlichung vom 4. Dezember 2020 in eine Reservatszone einbezogen, die der Neudimensionierung der Bauzone dienen sollte; der Staatsrat hob die Bewilligung anschliessend auf, ein Entscheid, der vom Kantonsgericht bestätigt wurde.
Erwägungen
• Auch wenn die Bewilligung erst nach Inkrafttreten der Reservatszone erteilt worden war, konnte sie aufgehoben werden, wenn die spätere Stellungnahme der kantonalen Dienststelle eine fortbestehende Überdimensionierung erkennen liess: Die Verwirklichung des Projekts hätte den für die Revision erforderlichen Beurteilungsspielraum verkleinert, und es war kein realistisches, weniger einschneidendes Mittel dargetan.
• Die Aufhebung war angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an einer den Vorgaben entsprechenden Dimensionierung der Bauzone verhältnismässig; der gute Glaube schützte die Bauherrin nicht, da sie weder irreversible Dispositionen noch eine die Rechtsmittelbehörden bindende Zusicherung nachwies, zumal diese mit voller Kognition entschieden.
Entscheid
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die Aufhebung der Baubewilligung wird bestätigt.