4D_149/2026
Bundesgericht
Unentgeltliche Rechtspflege
Veröffentlicht am 15. Oktober
Entschieden am 22. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_149/2026
Urteil vom 22. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. August 2026 (RU260037-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 11. Juni 2026 wies das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV.2026.00005 ab.
Mit Beschluss vom 13. August 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 20. August 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts vom 13. August 2026 mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Entgegen fehlt in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids eine Streitwertangabe. Dieser ist relevant für die Frage, ob vorliegend die Beschwerde in Zivilsachen oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel ist (vgl. Art. 74 und ). Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Eingabe des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 2 und bzw. Art. 117 in Verbindung mit ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Soweit damit auch die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2026 beantragt wird, fehlt es zudem an einem tauglichen Anfechtungsobjekt ().
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ().
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ().
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli
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