2C_104/2026
Bundesgericht
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Pflicht der Eltern, dem Staat den Namen der privaten Einrichtung mitzuteilen, in der das Kind eingeschult ist
8. September
Sachverhalt
Der Elternteil eines Kindes, das eine private Schule im Kanton Waadt besucht, weigerte sich, der Schule eine Bescheinigung zu übermitteln, aus der der Name der Schule hervorgeht, und stellte seine Mitwirkungspflicht in Frage. Nachdem er diese Bescheinigung im bundesgerichtlichen Verfahren eingereicht hatte, erhob er Beschwerde gegen das kantonale Urteil, das seine erste Beschwerde als unzulässig erklärt und die zweite abgewiesen hatte.
Erwägungen
• Die Beschwerde gegen die Anordnung, die Bescheinigung einzureichen, ist mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig: Da die Bescheinigung eingereicht worden ist, kann sich die angedrohte Anzeige nicht mehr verwirklichen, und der Beschwerdeführer macht keinen besonderen Grund gegen die Kosten geltend.
• Eventualiter ergibt sich die Mitwirkungspflicht aus Art. 30 Abs. 1 LPA-VD, dem Grundsatz von Treu und Glauben und, unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit, aus der Pflicht, über die den Eltern besser bekannten Tatsachen Auskunft zu geben; der Untersuchungsgrundsatz befreit sie nicht davon. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensentscheidung betreffend die Eingabe vom 16. Dezember 2025 ist zudem ungenügend begründet.
Entscheid
Die Beschwerde, einschliesslich der subsidiären Verfassungsbeschwerde, wird als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von 1'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.