LB250043
ZH Obergericht
Wiederherstellung der Klageantwortfrist
Veröffentlicht am 10. September
Entschieden am 20. April
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB250043-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter
lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann
sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger
Beschluss vom 20. April 2026
in Sachen
A._____ gmbh,
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____,
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf,
II. Abteilung, vom 28. Mai 2025 (CG240010-D)
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Erwägungen:
1.1 Am 24. November 2024 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nach-
folgend Klägerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) Klage
ein gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte). In ihrer
Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von insgesamt
Fr. 94'665.60, zuzüglich Verzugszins ab verschiedenen Zeitpunkten, unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 7/1).
1.2 Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 setzt die Vorinstanz bzw. deren Verfah-
rensleitung der Beklagten Frist an, um die Klageantwort zu erstatten (Urk. 7/8).
Nachdem innert Frist seitens der Beklagten keine Klageantwort eingetroffen war,
setzte die Vorinstanz am 17. Februar 2025 zur Erstattung der Klageantwort Nach-
frist an. Gleichzeitig kündigte die Vorinstanz an, sie werde bei unbenutzter Nach-
frist einen Endentscheid treffen, da die Angelegenheit als spruchreif erscheine
(Urk. 7/11). Seitens der Beklagten erfolgte darauf keine Äusserung, worauf die
Vorinstanz am 31. März 2025 ein Urteil fällte, welches zunächst in unbegründeter
Form (Urk. 7/12) versandt wurde.
1.3.1 Mit Eingabe vom 30. April 2025 legitimierte sich bei der Vorinstanz eine
Rechtsvertretung der Beklagten, welche die Begründung des Urteils vom
31. März 2025 verlangte sowie um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung der
Klageantwort ersuchte (Urk. 7/14-15). Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom
28. Mai 2025 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Klageantwort ab
(Urk. 2 = Urk. 7/17).
1.3.2 Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 18. August 2025 innert Frist (vgl. Aus-
druck Sendungsstatus des an Urk. 1 gehefteten Couverts; Urk. 7/20) Berufung
gegen den Beschluss vom 28. Mai 2025 mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Materielle Anträge
1. Es seien der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. Mai
2025 sowie das Urteil vom 31. März 2025 vollumfänglich aufzuheben.
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2. Eventualiter sei die Frist zur Einreichung der Klageantwort gemäss
Verfügung vom 10. Januar 2025 wiederherzustellen und der Beschluss
vom 28. Mai 2025 sowie das Urteil vom 31. März 2025 seien vollum-
fänglich aufzuheben.
3. Es sei der Beklagten eine angemessene Frist zur Einreichung der Kla-
geantwort anzusetzen.
Prozessuale Anträge
4. Es sei der Beklagten umgehend die Berufungsfrist gemäss Urteil vom
31. März 2025 abzunehmen, bis im vorliegenden Verfahren über die
Berufung entschieden worden ist.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläge-
rin/Berufungsbeklagten; eventualiter zu Lasten des Kantons Zürich."
1.4 Die begründete Ausfertigung des Urteils vom 31. März 2025 wurde am
16. Juni 2025 (an die Klägerin sowie an die Beklagte persönlich) bzw. am
7. Juli 2025 (an die Rechtsvertretung der Beklagten) versandt (Urk. 7/19/1-2 und
Urk. 7/20). Hiergegen erklärte die Beklagte mit Eingabe vom 8. September 2025
die Berufung (vgl. separates Verfahren Geschäfts-Nr. LB250047-O).
1.5 Mit Verfügung vom 21. August 2025 wurde der prozessuale Antrag der Be-
klagten, ihr die mit Urteil vom 31. März 2025 angesetzte Berufungsfrist abzuneh-
men, bis im vorliegenden Verfahren über die Berufung entschieden ist, abgewie-
sen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist angesetzt, um für das vorliegende
Verfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 6). Der Kostenvorschuss ging
innert Frist ein (Urk. 8).
1.6 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die vorliegende Beru-
fung als offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Einholung einer Berufungs-
antwort erübrigt ().
1.7 Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 7/1-22) wurden beigezogen. Das Verfahren
ist spruchreif.
2.1 Das vorinstanzliche Urteil in der Sache erging am 31. März 2025 (Urk. 7/12
und Urk. 7/18) und damit vor dem Beschluss betreffend Wiederherstellung einer
Frist vom 28. Mai 2025 (Urk. 7/17), welcher im Zentrum des vorliegenden Verfah-
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rens steht. Entsprechend – und aufgrund des vorliegenden Streitwerts von
Fr. 94'665.60 (u.a. Urk. 1 S. 3) – erweist sich der angefochtene Beschluss der
Vorinstanz als berufungsfähig (ZR 110/2011 Nr. 91; BGE 139 III 478; Art. 149
ZPO; ).
2.2 Die Beklagte ist durch den Beschluss der Vorinstanz beschwert. Die Beru-
fung wurde sodann form- und fristgerecht erhoben (;
Urk. 7/19/2 und Urk. 7/20) und der verlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein
(Urk. 8).
2.3 Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln –
grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der
Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Beru-
fungskläger hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, daher im Einzel-
nen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mit-
tels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massge-
benden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur-
den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund
ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren
blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413
E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3;
BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto-
ber 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum
diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3).
2.4 Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III
394 E. 4.1.4), wobei auf die Ausführungen der Parteien insoweit einzugehen ist,
als sie für die Entscheidfindung relevant sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Im Beru-
fungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind dabei unter den Vorausset-
zungen von zu berücksichtigen. Diejenige Partei, die sich auf
(insbesondere unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (BGer
5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2; BGer 5A_330/2013 vom 24. Septem-
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ber 2013 E. 3.5.1; für die Ausnahme vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139
III 466 E. 3.4). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen
wurde, kann im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht
bzw. nachgeholt werden. Neue rechtliche Begründungen stellen zwar keine No-
ven dar (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). Sie sind für den
Ausgang des Berufungsverfahrens aber nur insoweit von Relevanz, als ihnen in
tatsächlicher Hinsicht der bisherige Prozessstoff und/oder zulässige Noven zu-
grunde liegen (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.4; BGE 129 III 135 E. 2.3.1; BGer
4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; BGer 4A_28/2007 vom
30. Mai 2007 E. 1.3).
3. Die Vorinstanz führte in ihrem Beschluss vom 28. Mai 2025 zusammenge-
fasst aus, eine Frist könne wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft
mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Die Beklagte habe
vom Schlichtungsgesuch der Klägerin Kenntnis gehabt, womit ein Prozessrechts-
verhältnis entstanden sei und sie (die Beklagte) mit Zustellungen habe rechnen
müssen. Der Beklagten sei mit Verfügung vom 10. Januar 2025 Frist zur Klage-
antwort angesetzt worden; das entsprechende eingeschriebene Paket sei indes
nicht abgeholt worden. Die Verfügung vom 17. Februar 2025, mit welcher Nach-
frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt wurde, sei ebenfalls nicht abgeholt
worden. Beide Zustellversuche seien an diejenige Adresse gesandt worden, bei
welcher es sich gemäss Handelsregister um das Domizil der Beklagten handle.
Die beiden genannten Verfügungen gälten als gemäss
zugestellt. Die Beklagte habe ihre Säumnis selbst verschuldet, habe sie doch
nicht glaubhaft darlegen können, dass sie nur ein leichtes Verschulden treffe. Sie
wäre dazu verpflichtet gewesen, die Post an ihrer Domiziladresse entgegen zu
nehmen oder entsprechend umzuleiten. Selbst wenn der Beklagten selber keine
Verfehlung vorgeworfen werden könnte, müsste sie sich Versäumnisse ihrer Hilfs-
personen anrechnen lassen. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung
lägen nicht vor (Urk. 2 S. 3 f.).
4.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung einer
Frist im Sinne von korrekt dargelegt, worauf verwiesen wer-
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den kann (Urk. 2 E. 2.3). Ergänzend ist festzuhalten, dass leichtes Verschulden
jedes Verhalten umfasst, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar
wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht (BGer 4A_164/2023 vom
23. Mai 2023 E. 3.1; BGer 4A_289/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4; BGer
4A_617/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3.1). Beim Entscheid darüber, ob die ge-
suchstellende Partei ein bloss leichtes Verschulden im Sinne von Art. 148 Abs. 1
ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (BGer 4A_20/2019 vom
29. April 2019 E. 2 mit Hinweisen; 4A_289/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4). Inwiefern
eine Partei ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, wird grundsätzlich
nach den konkreten Umständen anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs
beurteilt (OGer ZH RU210080 vom 18. Januar 2022 E. 3.4; KGer BL 400 20 194
vom 10.11.2020 E. 3.3). Der anzulegende Massstab hat dabei insofern zu variie-
ren, als auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu be-
rücksichtigen sind (statt vieler BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 11; Merz, DIKE Komm.
ZPO, Art. 148 N 17; vertiefend Tanner, ZZZ 2022, S. 152 - 154). So ist im Ge-
schäftsverkehr mehr Sorgfalt als im privaten Umgang zu erwarten (Fuchs Nicolas,
in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Bene-
dikt (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1 -
218 ZPO, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2025, Art. 148 Wiederherstellung N 8).
Schweres (grobes) Verschulden liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die säumige
Person ihre elementaren Sorgfaltspflichten, die für jeden vernünftigen Menschen
zwingend sind, verletzt. Zwar wird von einem Laien eine geringere Sorgfalt ver-
langt, diesen trifft aber dann ein schweres Verschulden, wenn er einen Prozess
im schriftlichen Verfahren selber führt, ohne sich nach den Verfahrensvorschriften
zu erkundigen (HGer ZH vom 18. Juni 1946, ZR 1946, S. 371 f.). Das Vergessen
einer Frist oder eines Termins ohne spezielle Umstände bildet ein grobes Ver-
schulden, ebenso Säumnis wegen Liegenlassens der Post, ohne dieselbe zu öff-
nen (OGer ZG Z2 2024 42 vom 20. August 2024 E. 1.2; HGer ZH vom 12. Fe-
bruar 1991 E. 4, ZR 1990, S. 263 ff.; vgl. KGer ZG Z2 2022 87 vom 23. Ja-
nuar 2023 E. 3), oder weil der Empfänger einer gerichtlichen Sendung ohne
Deutschkenntnisse sich nicht über deren Inhalt erkundigt (OGer ZH vom 5. No-
vember 1984 E. 3, ZR 1985, S. 156 ff.; vgl. auch OGer ZG Z2 2023 76 vom
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22.1.2024 E. 2.4, wonach mangelnde Sprachkenntnisse grundsätzlich kein unver-
schuldetes Hindernis darstellen, zumal im Nichtbemühen um eine Übersetzung
ein mehr als leichtes Verschulden zu erblicken sei). Wer von einem laufenden
Verfahren Kenntnis hat und deshalb mit der Zustellung von diesbezüglichen Ent-
scheiden oder damit zusammenhängenden Publikationen rechnen muss, hat Vor-
kehrungen zu treffen, dass trotz seiner Abwesenheit eine Zustellung vollzogen
und allfällige Fristen und Termine eingehalten werden können (OGer OW WZ
19/004 vom 7. März 2019 E. 2.5.2; HGer AG HSU.2016.1 vom 21. Januar 2016 E.
2.5, CAN 2016, S. 154 ff., S. 155).
4.2.1 Die Beklagte bringt vor, sie habe seit der Vorladung zur Schlichtungsver-
handlung beim Friedensrichter vom 20. August 2024, welcher sie zufolge Abwe-
senheit keine Folge geleistet habe, in der Sache nichts mehr gehört, bis sie das
unbegründete Urteil der Vorinstanz erhalten habe (Urk. 2 S. 5). Sollte die Be-
klagte mit dieser Darlegung bestreiten wollen, dass sie auch über das Schlich-
tungsverfahren hinaus mit Post in der fraglichen Streitsache hätte rechnen müs-
sen, ist einerseits festzuhalten, dass dieser Bestreitung keine genügende Begrün-
dung innewohnt. Die Beklagte legt in ihrer Berufungsschrift jedenfalls nicht sub-
stantiiert dar, weshalb sie trotz Kenntnis der bei der Schlichtungsbehörde einge-
leiteten Klage nicht mit weiterer Post in der Sache rechnen musste (vgl. Urk. 2
S. 5 und S. 8). Andererseits anerkennt die Beklagte mit dem genannten Vorbrin-
gen, dass sie Kenntnis davon hatte, dass bei der Schlichtungsbehörde gegen sie
eine Klage eingereicht worden war (vgl. dazu auch Zustellbeleg für Vorladung zur
Schlichtungsverhandlung, Urk. 7/10). Entsprechend ist von einem Prozessrechts-
verhältnis auszugehen und die Beklagte musste zeitnah nach der Schlichtungs-
verhandlung mit weiteren Schritten im Verfahren und daher mit gerichtlicher Post
rechnen (BGer 4P.30/2007 vom 13. März 2007 E. 5.3; KUKO ZPO-Weber,
Art. 138 N 7e m.w.H.).
4.2.2 Soweit die Beklagte festhält, interessanterweise sei im begründeten Urteil
der Vorinstanz keine Rede von der strittigen Fristwiederherstellung (Urk. 1 S. 7),
ist darauf hinzuweisen, dass das vorinstanzliche Urteil vom 31. März 2025
(Urk. 7/18) und damit von einem Zeitpunkt datiert, in welchem eine Wiederherstel-
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lung einer Frist seitens der Beklagten noch nicht begehrt worden war. Die Be-
klagte ersuchte erst am 30. April 2025 um Wiederherstellung der Frist (Urk. 7/14).
Entsprechend konnte eine Fristwiederherstellung im fraglichen Urteil gar nicht the-
matisiert werden.
4.3.1 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, sie habe am 17. Juni 2024
für ihre Post einen Nachsendeauftrag eingerichtet, womit sie diejenigen Vorkeh-
rungen getroffen habe, welche nach der zivilprozessualen Obliegenheitspflicht zur
Sicherstellung der Zustellbarkeit gerichtlicher Mitteilungen und sonstiger Postsen-
dungen erwartet werden dürften. Der Sendungsverfolgung lasse sich entnehmen,
dass die Verfügung betreffend Frist zur Klageantwort entgegen dem aktiven
Nachsendeauftrag an die ursprüngliche Adresse in C._____ gesandt worden und
die Abholungseinladung entsprechend dort im Briefkasten eingeworfen worden
sei. Die Beklagte habe von der Sendung mit der Verfügung nie Kenntnis erhalten.
Die Verfügung betreffend Nachfrist zur Klageantwort sei zwar entsprechend dem
Nachsendeauftrag ins Bündnerland weitergeleitet, dann aber wieder nach
C._____ zurückgesandt worden; und dort wiederum sei eine Abholungseinladung
deponiert worden, ohne dass die Beklagte davon etwas erfahren habe. Obschon
der Nachsendeauftrag auf der Postsendung vermerkt gewesen sei, habe sich das
Gericht nicht um diese "zweifelsfrei ungewöhnlichen Umstände" gekümmert und
weder den Grund für die eigentlich vorgesehene Zustellung im Bündnerland zu
eruieren versucht noch mit der Beklagten Kontakt aufgenommen. Da die Zustel-
lungen nicht korrekt an die Nachsendeadresse erfolgt und dort auch keine Abho-
lungseinladungen deponiert worden seien, greife die Zustellfiktion nicht, liege
doch keine ordnungsgemässe Zustellung vor. Die ordnungsgemässe Zustellung
sei am offensichtlichen Unvermögen der Post gescheitert und dies aus Gründen,
welche ausserhalb des Einflussbereichs der Beklagten liegen würden. Die Be-
klagte habe daher ihre Verfahrensrechte nicht ordnungsgemäss wahrnehmen
können, weshalb das Säumnisurteil vom 31. März 2025 mit einem derart schwer-
wiegenden Verfahrensmangel behaftet sei, dass es nichtig sei. Die Beklagte habe
umgehend nach Kenntnis der versäumten Frist ein Gesuch um deren Wiederher-
stellung gestellt. Sie treffe vorliegend an ihrer angeblichen Säumnis kein oder
höchstens ein leichtes Verschulden. Den Nachsendeauftrag bei der Post habe sie
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frühzeitig eingerichtet, die anschliessenden Zustellprobleme hätten eindeutig im
Einflussbereich der Post gelegen und seien für die Beklagte nicht vermeidbar ge-
wesen. Selbst wenn man ein geringfügiges Versäumnis der Beklagten im Rah-
men deren Organisation annehmen wollte, wäre dieses aufgrund der dargelegten
Umstände bloss als leichtes Verschulden zu qualifizieren. Es bestehe daher ein
Anspruch auf Wiederherstellung der mit Verfügungen vom 10. Januar 2025 bzw.
17. Februar 2025 angesetzten Fristen (Urk. 1 S. 8-13).
4.3.2 Den von der Beklagten im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterla-
gen betreffend die Umleitung von Postsendungen ist zu entnehmen, dass die Be-
klagte zwar ab dem 17. Juni 2024 und bis auf Weiteres die Umleitung von Brief-
sendungen veranlasste, nicht aber die Umleitung von Paketsendungen. Hierfür
wurde die Option "Nein, Pakete an Domiziladresse zustellen" gewählt (Urk. 5/7
und Urk. 5/8). Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2025, mit welcher
unter Beilage der Doppel der Klagebegründung samt Klagebeilagen Frist zur Kla-
geantwort angesetzt wurde, wurde als Paket versandt (Urk. 7/8-9), ebenso die
Verfügung vom 17. Februar 2025, mit welcher Nachfrist angesetzt wurde. Ge-
mäss Mitteilungssatz wurden die Doppel von Klagebegründung samt Beilagen
aufgrund der ersten, misslungenen Zustellung erneut mit jener Verfügung ver-
sandt (vgl. Urk. 7/10; Urk. 7/11A und B), wobei die Sendungen aufgrund ihres
Umfangs und Gewichts von der Post offenbar als "Paket" taxiert wurden. Indem
die Beklagte wie einleitend festgehalten lediglich Brief- nicht aber Paketsendun-
gen umleitete und sie gleichzeitig nicht dafür besorgt war, dass Paketsendungen,
welche sie an ihrem Geschäftssitz in C._____ erhielt, sie ebenfalls erreichen, hat
sie es entgegen ihrer eigenen Darstellung selbst zu verantworten, dass sie die
entsprechenden Sendungen nicht erhielt. Selbstredend hat eine Partei, welche
mit gerichtlicher Post rechnen muss (vgl. obige Erwägung Ziff. 4.2.1) nicht nur da-
für besorgt zu sein, dass sie Briefe, sondern auch dafür, dass sie Pakete erhält.
Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden – gerade auch bei Akteuren
im Geschäftsleben, wie es die Beklagte eine ist –, dass Sendungen mit (einigen)
Dokumenten im A4-Format und mit einem gewissen Gewicht von der Post als Pa-
kete entgegengenommen werden können. Entsprechend hat es sich die Beklagte
selbst zuzuschreiben, dass die entsprechenden Sendungen der Post nicht nach
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D._____ nachgesandt wurden, sondern dass sie – da Pakete – an den Sitz der
Beklagten in C._____ gesandt und – nachdem die Beklagte nicht angetroffen wer-
den konnte – im offensichtlich dort vorhandenen Briefkasten der Beklagten Abho-
lungseinladungen deponiert wurden (vgl. Urk. 7/9 und Urk. 7/11A). Dass Letzte-
rem so war, stellt auch die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht in Frage. Vor
diesem Hintergrund – hat die Beklagte doch nicht dafür gesorgt, dass ihr sämtli-
che Post, auch Pakete, nachgesandt wurden bzw. hat sie überhaupt einen Nach-
sendeauftrag erteilt – ist irrelevant, dass die fraglichen Sendungen vor dem Zu-
stellversuch in C._____ zunächst über E._____ geleitet wurden (vgl. Urk. 7/11A).
Die Sendungen wurden schliesslich unbestrittenermassen im Briefkasten der Be-
klagten in C._____ avisiert. Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, müsste sich
die Beklagte das Fehlverhalten der Post anrechnen lassen. Eine Partei trägt dieje-
nigen Risiken, welche sich aus ihren besonderen Vereinbarungen mit der Post er-
geben, und sie muss sich ein allfälliges Fehlverhalten der Post anrechnen lassen
(BGE 141 II 429 E. 3.3.3; BGer 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.3).
Die Beklagte ist im Weiteren nicht zu hören, wenn sie festhält, es wäre an der
Vorinstanz gewesen, den Grund der misslungenen Zustellung zu eruieren bzw.
mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen, um für eine erfolgreiche Zustellung zu
sorgen. Weshalb die Vorinstanz angesichts des bestehenden Prozessrechtsver-
hältnisses die Zustellfiktion gemäss nach den Rücksendun-
gen durch die Post nicht ohne Weiteres hätte anwenden dürfen, führt die Beklagte
in der Berufungsschrift nicht substantiiert aus. Damit kommt sie ihrer Begrün-
dungspflicht nicht nach. Für die Vorinstanz bestanden ohnehin keine Anhalts-
punkte, dass die Beklagte an ihrer Adresse in C._____ nicht erreichbar gewesen
wäre. Die fragliche Adresse (F._____-strasse …, C._____) war im betreffenden
Zeitpunkt (wie auch noch im heutigen Zeitpunkt) als Domiziladresse der Beklag-
ten im Handelsregister eingetragen. Auch gemäss Website der Beklagten
(https://A._____.ch) ist sie an der genannten Adresse zu erreichen. Die Website
der Beklagten hält ferner unter dem Reiter "Firma" fest, das Team von fünf bis
sieben Mitarbeitern biete den Kunden Lösungen an (https://A._____.ch/ firma/,
Seite besucht am 3. März 2026). Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz
ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein Empfang der beklagtischen Post trotz
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eines bestehenden Nachsendeauftrags an eine andere Adresse auch am Sitz in
C._____ sichergestellt war. Auch musste die Vorinstanz unter den geschilderten
Umständen gelbe Aufkleber auf der retournierten Postsendung, welche einen
Nachsendeauftrag anzeigen, anders als dies die Beklagte geltend macht (Urk. 1
S. 10), mitnichten als implizite Mitteilung einer Adressänderung auffassen.
4.3.3 Wie dargelegt hat es die Beklagte selbst zu verantworten, dass ihr die Ver-
fügungen betreffend Ansetzung einer Frist bzw. Nachfrist zur Klageantwort nicht
zugestellt wurden. Damit trifft sie ein Verschulden an den verpassten Fristen. Die
Beklagte sorgte in Kenntnis des gegen sie laufenden Verfahrens nicht dafür,
sämtliche Post des Gerichts zu erhalten (vgl. BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 23). Wie
bereits ausgeführt, muss es der Beklagten als Akteurin im Geschäftsleben be-
kannt gewesen sein, dass Sendungen mit (einigen) Dokumenten im A4-Format
und mit einem gewissen Gewicht von der Post als Pakete entgegengenommen
werden. Gerade unter diesen Umständen konnte von der Beklagten als juristische
Person erwartet werden, dass sie sich so organisiert, dass sie auch Paketsendun-
gen erhält. Dies zumal die Beklagte Kenntnis vom laufenden Verfahren hatte. Der
Umstand, dass die Beklagte zwar bestimmte Post weiterleiten liess, nicht jedoch
auch Paketsendungen, kann daher nicht verschuldensmindernd berücksichtigt
werden. Das Verschulden der Beklagten kann mit Blick auf die zitierte Rechtspre-
chung somit nicht mehr als leicht taxiert werden. Entsprechend hat die Vorinstanz
das Fristwiederherstellungsgesuch der Beklagten in Anwendung von Art. 148
Abs. 1 ZPO zu Recht abgelehnt.
4.4.1 Schliesslich rügt die Beklagte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
(Unter anderem) mit dem Fristwiederherstellungsgesuch habe sie um umgehende
Einsicht in die Verfahrensakten ersucht. Die Vorinstanz habe am 28. Mai 2025
über das Fristenwiederherstellungsgesuch entschieden, ohne dass die Beklagte
zuvor Akteneinsicht erhalten hätte. Sie habe erst später Akteneinsicht erhalten.
Daher liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die Parteien das
Recht hätten, sich jeweils vor Erlass eines Entscheides zu den für diesen wesent-
lichen Punkten zu äussern. Auch aus diesem Grund sei der vorinstanzliche Be-
schluss wegen eines schweren formellen Mangels aufzuheben (Urk. 1 S. 13 f.).
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4.4.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aufgrund von
dessen formeller Natur grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit
des Rechtsmittels zur Gutheissung dieses Rechtsmittels und zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Indes stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs kei-
nen Selbstzweck dar: Es kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer
Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht er-
sichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem
anderen Ergebnis geführt hätte. Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der
Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des
Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verletzung eingegangen wird
(vgl. BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.).
4.4.3 Die Beklagte unterlässt es in ihrer Berufungsschrift konkret aufzuzeigen, in-
wieweit sich die von ihr geltend gemachte (angebliche) Gehörsverletzung auf das
Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend Fristwiederherstellung aus-
gewirkt hat (vgl. Urk. 1 S. 13 f.). Wie in den vorstehenden Erwägungen Ziff. 4.2.1-
4.3.3 aufgezeigt wurde, hätten die Vorbringen der Beklagten am erstinstanzlichen
Ausgang nichts geändert, weshalb eine Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. Von der Rückwei-
sung des Verfahrens an die Vorinstanz ist daher in Anwendung der genannten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen.
4.5 Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Beschluss vom 28. Mai 2025 zu
bestätigen und die Berufung abzuweisen. Die Beklagte hat nichts vorgebracht,
was daran etwas zu ändern vermöchte.
5.1 Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Be-
klagten aufzuerlegen (). Die zweitinstanzliche Entscheidge-
bühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 und § 12
GebV OG auf Fr. 2'850.– festzusetzen. Soweit ausreichend ist die Entscheidge-
bühr aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'000.– zu beziehen.
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5.2 Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen
– der Beklagten infolge ihres Unterliegens nicht (), der Kläge-
rin mangels relevanter Umtriebe ().
Es wird beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'850.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer-
legt und soweit ausreichend aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss
bezogen. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge-
sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der
Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, Urk. 3-5/3-10, sowie an die Vorinstanz, je
gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach rechtskräftiger Erledigung des Ver-
fahrens Geschäfts-Nr. LB250047-O an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.
Der Streitwert beträgt Fr. 94'665.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die .
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Zürich, 20. April 2026
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Werninger
versandt am:
jo
Referenzen
Bestimmungsliste
- LB250043Wiederherstellung der Klageantwortfrist