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5A_906/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsverzögerung (Aussetzung der Versteigerung)

Veröffentlicht am 8. Oktober

Entschieden am 24. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_906/2026
Verfügung vom 24. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Aussetzung der Versteigerung),
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (PS260361).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführer werden in mehreren Betreibungen des Betreibungsamtes Zürich 7 auf Grundpfandverwertung betrieben. Als Grundpfand dient das Grundstück der Beschwerdeführer an der C.________strasse xxx in Zürich. Am 3. August 2026 teilte das Betreibungsamt den Beschwerdeführern das Lastenverzeichnis mit und setzte die Versteigerung auf den 22. September 2026 an. Mit Eingabe vom 12. August 2026 bestritten die Beschwerdeführer eine im Lastenverzeichnis aufgenommene Dienstbarkeit und ersuchten um Aussetzung der Versteigerung (). Mit Verfügung vom 13. August 2026 wies das Betreibungsamt das Gesuch um Aussetzung der Versteigerung ab.
1.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2026 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. September 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
1.3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 7. September 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die aufschiebende Wirkung. Am 10. September 2026 ergänzten sie die Beschwerde.
1.4. Am 14. September 2026 haben die Beschwerdeführer beim Bundesgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht erhoben, da es ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht behandle. Mit Verfügung vom 15. September 2026 hat das Bundesgericht die auf Art. 103 und gestützten Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Am 16. September 2026 haben die Beschwerdeführer um Wiedererwägung dieser Verfügung ersucht. Das Bundesgericht hat das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. September 2026 abgewiesen.
Mit Entscheid vom 17. September 2026 hat das Obergericht die Beschwerde der Beschwerdeführer abgewiesen (dazu Verfügung 5A_939/2026 heutigen Datums). Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde am 18. September 2026 zurückgezogen.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten () als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ( i.V.m. ).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten, die aufgrund des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 5A_906/2026 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Betreibungsamt Zürich 7 mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 5A_906/2026Rechtsverzögerung (Aussetzung der Versteigerung)
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