5A_750/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Ausstand

9. September

Sachverhalt In einem gegen den Staat Waadt und die Gemeinde Vevey gerichteten Zivilverfahren beantragte A.________ den Ausstand des mit der Sache befassten Präsidenten, nachdem ein früherer Entscheid aufgehoben worden war, mit dem ihm unter anderem eine Busse wegen Mutwilligkeit auferlegt worden war. Das Gericht und anschliessend die kantonale Behörde wiesen das Gesuch ab; der Beschwerdeführer machte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seines Replikrechts geltend. Erwägungen • Die Beschwerde setzt sich nicht mit der für den Entscheid der kantonalen Behörde massgeblichen Begründung auseinander, namentlich nicht mit dem fehlenden Einfluss der angeblich verspätet mitgeteilten Stellungnahmen auf den Ausgang des Ausstandsverfahrens; sie genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 LTF nicht. • Die Rüge gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV ist ebenfalls unzulässig, da nicht dargelegt wird, inwiefern die Frage der Zustellung der Stellungnahmen entscheidwesentlich gewesen sein soll; die Beweisanträge werden daher abgewiesen bzw. als gegenstandslos abgeschrieben. Entscheid Die Beschwerde in Zivilsachen wird im vereinfachten Verfahren als unzulässig erklärt; die Kosten von 500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und die Nebenbegehren werden als gegenstandslos erklärt.
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