4A_392/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Versicherungsvertrag; vorsorgliche Massnahmen

21. August

Sachverhalt A.________ reichte beim Genfer Erstgericht ein 61-seitiges Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen ein. Das Gericht setzte ihr eine zehntägige Frist zur Verbesserung an; die kantonale Rechtsmittelinstanz trat auf den dagegen erhobenen Rekurs mangels schwer wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein. Erwägungen • Die Verbesserungsanordnung ist eine Zwischenverfügung; auch der kantonale Nichteintretensentscheid bleibt als Folge davon eine Zwischenverfügung nach Art. 93 BGG. • Da die Beschwerdeführerin keinen irreparablen rechtlichen Nachteil dargelegt hatte, waren beide Beschwerden offensichtlich unzulässig; eine behauptete Nichtigkeit kann nicht in einem unzulässigen Rechtsmittel festgestellt werden. Entscheid Auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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