ATAS/691/2026

GE Cour de justice

Vertragsrecht

ATAS/691/2026

17. August

Sachverhalt A______, versichert durch eine Kollektivtaggeldversicherung nach VVG, wurde bis Dezember 2024 zu 100% entschädigt, sodann im Januar 2025 zu 50% und ab Februar 2025 gar nicht mehr. Sie verlangte CHF 17'362.24 und machte geltend, sie sei bis zum 27. April 2025 aufgrund einer depressiven Störung vollständig arbeitsunfähig geblieben. Erwägungen • Die Fortdauer eines durch Arbeitsunfähigkeit begründeten Versicherungsfalls ist mit striktem Beweis nachzuweisen; es obliegt der Versicherten, die Fortdauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. • Die eingereichten Berichte genügten nicht: Sie hielten eine Besserung fest, waren widersprüchlich oder ungenügend begründet; die Ausübung familiärer und sozialer Aktivitäten sowie die Aufnahme einer Tätigkeit zu 90% ab dem 28. April 2025 waren zudem mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum 27. April kaum vereinbar. Entscheid Die Klage wird abgewiesen; das Verfahren ist kostenlos.
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