9C_51/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung
27. Juli
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil der Chambre des assurances sociales de la Cour de justice genevoise in Angelegenheiten der Invalidenversicherung und zog seine Beschwerde mit Schreiben vom 23. Juni 2026 zurück.
Erwägungen
• Der Rückzug der Beschwerde führt zur Abschreibung der Sache vom Geschäftsverzeichnis gemäss Art. 32 Abs. 2 und 71 LTF in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 PCF.
Entscheid
Das Verfahren wird infolge des Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.