6B_342/2025

Bundesgericht

Straftaten

Nötigung; Anklagegrundsatz, Willkür, Meinungsäuserungs- und Versammlungsfreiheit

26. August

Sachverhalt A.________ nahm am 4. Oktober 2021 während knapp zwei Stunden an einer unbewilligten Kundgebung auf der Zürcher Uraniastrasse teil und blieb trotz polizeilicher Aufforderung bis zu seiner Wegtragung dort. Die über viereinhalb Stunden dauernde Blockade führte zu Umleitungen, Staus und erheblichen Zeitverzögerungen; das Obergericht verurteilte ihn wegen Nötigung. Erwägungen • Der Anklagegrundsatz war gewahrt: Erfasst waren die gesamte Verkehrsblockade sowie Umwege und Staus, nicht hingegen die im Nachtragsbericht erstmals erwähnte Behinderung des Tramverkehrs oder eine Verkehrsgefährdung; darauf durfte nicht abgestellt werden. • Die Blockade einer wichtigen Verkehrsachse während mehrerer Stunden überschritt trotz möglicher Ausweichrouten die für Art. 181 StGB erforderliche Intensität; Mittel und Zweck waren rechtswidrig beziehungsweise unverhältnismässig, und die politische Kundgebung war wegen ihrer gezielten Verkehrsbehinderung sowie verfügbarer milderer Alternativen nicht grundrechtlich gerechtfertigt. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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