8C_277/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
14. August
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern betreffend Ergänzungsleistungen. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden war, bezahlte er den verlangten Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht.
Erwägungen
• Wird der Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht geleistet, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben.