6B_658/2024

Bundesgericht

Straftaten

Nötigung; Anklagegrundsatz, Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit etc.

26. August

Sachverhalt A.________ nahm an einer unbewilligten «Extinction Rebellion»-Demonstration auf der Zürcher Rudolf-Brun-Brücke teil, setzte sich trotz polizeilicher Abmahnungen auf die Fahrbahn und wurde um 13.10 Uhr weggetragen. Die Blockade einer wichtigen Verkehrsachse führte zu Umleitungen, Staus und erheblichen Zeitverlusten für zahlreiche Verkehrsteilnehmer. Erwägungen • Die zeitliche Präzisierung des angeklagten rund 15-minütigen Nötigungsvorwurfs verletzte weder das Anklageprinzip noch den Gehörsanspruch; die Vorinstanz durfte den Beginn aufgrund des Beweisergebnisses vorverlegen, ohne den Anklagevorwurf auszuweiten. • Die Blockade erreichte trotz möglicher Ausweichrouten die für Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität; ihre Rechtswidrigkeit ergab sich aus der unbewilligten Kundgebung, den verletzten Verkehrsregeln und ihrer Unverhältnismässigkeit. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit schützte die bewusst übermässige Verkehrsbehinderung nach erfolgter polizeilicher Toleranz und Abmahnung nicht. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; der Schuldspruch wegen Nötigung und die bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen blieben bestehen.
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