7B_46/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Parteientschädigung und Genugtuung

10. August

Sachverhalt Nach einer teilweisen Rückweisung durch das Obergericht focht A.________ direkt die darin festgelegte Kosten- und Entschädigungsregelung beim Bundesgericht an. Die aufgrund der Rückweisung neu zu erlassende Verfügung des Bezirksgerichts war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangen. Erwägungen • Die im Rückweisungsentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung ist trotz selbständiger Anfechtbarkeit ein Zwischenentscheid; sie begründet grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil sie nach dem anschliessenden Endentscheid angefochten werden kann. • Eine sofortige Anfechtung wäre nur zulässig, wenn nach der Rückweisung keine weitere Anfechtung der neuen Sachverfügung erfolgt; da eine solche Verfügung hier noch nicht ergangen war, fehlte die erforderliche Beschwerdelegitimation nach Art. 93 BGG. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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