7B_46/2026
Bundesgericht
Parteientschädigung und Genugtuung
10. August
Sachverhalt
Nach einer teilweisen Rückweisung durch das Obergericht focht A.________ direkt die darin festgelegte Kosten- und Entschädigungsregelung beim Bundesgericht an. Die aufgrund der Rückweisung neu zu erlassende Verfügung des Bezirksgerichts war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangen.
Erwägungen
• Die im Rückweisungsentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung ist trotz selbständiger Anfechtbarkeit ein Zwischenentscheid; sie begründet grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil sie nach dem anschliessenden Endentscheid angefochten werden kann.
• Eine sofortige Anfechtung wäre nur zulässig, wenn nach der Rückweisung keine weitere Anfechtung der neuen Sachverfügung erfolgt; da eine solche Verfügung hier noch nicht ergangen war, fehlte die erforderliche Beschwerdelegitimation nach Art. 93 BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.