4A_199/2026
Bundesgericht
Arbeitsvertrag; missbräuchliche Kündigung
24. August
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin kündigte dem seit 2002 angestellten Arbeitnehmer anlässlich einer Schlichtungsverhandlung über Überzeitforderungen und stellte ihn frei. Seine Klage auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung wurde abgewiesen, weil er im erstinstanzlichen Verfahren die rechtzeitige schriftliche Einsprache nicht hinreichend behauptet hatte.
Erwägungen
• Wer eine Entschädigung nach Art. 336a OR verlangt, muss im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes die Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich eine frist- und formgerechte Einsprache nach Art. 336b Abs. 1 OR ergibt; dies gilt unabhängig davon, ob die Verwirkung eingewendet wird.
• Ein Schlichtungsgesuch wirkt erst mit seiner Zustellung an die kündigende Partei als Einsprache; der bloss pauschale Beilagenverweis genügt nicht, und verspätete Behauptungen oder Beweismittel können im Berufungsverfahren nicht nachgeschoben werden.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.