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100 2026 265

BE Verwaltungsgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Kostenverlegung nach bundesgerichtlicher Rückweisung

Veröffentlicht am 3. Oktober

Entschieden am 25. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

100.2026.265U
DAM/NUI/AMA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 25. August 2026
Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident
Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Nyffenegger
Gerichtsschreiberin Nuspliger
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
B.________ und C.________
Beschwerdegegnerschaft 1
Einwohnergemeinde Thierachern
Bauverwaltung, Dorfstrasse 1, 3634 Thierachern
Beschwerdegegnerin 2
und
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern
betreffend Baubewilligung; Erstellen einer Sitzplatzüberdachung mit faltba-
ren Seitenwänden (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons
Bern vom 29. Februar 2024; BVD 110/2023/151; Urteil des Bundesgerichts
vom 30. Juni 2026, BGer 1C_737/2024)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2026.265U,
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesgericht hat am 30. Juni 2026 (Verfahren 1C_737/2024) die
Beschwerde von A.________ gutgeheissen, soweit es darauf einge-
treten ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember
2024 (Verfahren 100.2024.77) aufgehoben. Es hat die Sache zur wei-
teren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Einwohnerge-
meinde (EG) Thierachern und zur Neuregelung der Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Verwal-
tungsgericht zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1).
Mit Verfügung vom 10. August 2026 hat das Verwaltungsgericht das
Verfahren 100.2024.77 unter der Verfahrensnummer 100.2026.265
wieder aufgenommen.
Für die Kostenverlegung vor dem Verwaltungsgericht ist das Unterlie-
gerprinzip massgebend (Art. 108 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde vor dem Bundesgericht gilt
A.________ auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht als vollständig
obsiegend. B.________ und C.________ sowie die EG Thierachern
unterliegen und werden daher grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108
Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde ist allerdings nicht in ihren Vermögenin-
teressen betroffen, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat
(); ihr Kostenanteil ist nicht zu erheben (Art. 108
Abs. 2a VRPG). Da die Gemeinde gemäss den Ausführungen des
Bundesgerichts einen qualifizierten Verfahrensfehler begangen hat,
den sie zu verantworten hat (Bauentscheid durch eine nach kommu-
nalem Recht unzuständige Behörde), sind auch von B.________ und
C.________ zufolge besonderer Umstände keine Verfahrenskosten zu
erheben (; vgl. allgemein Ruth Herzog, in Her-
zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020,
Art. 108 N. 20 und 25). Ersatzfähige Parteikosten sind bei der nicht an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine angefallen (Art. 108
Abs. 3 i.V.m. ).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2026.265U,
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Die Verfahrens- und Parteikosten vor der Vorinstanz sind nach den
gleichen Grundsätzen zu verlegen. Vor der BVD war zwar nach Be-
schwerdeerhebung ein Anwalt involviert; ersatzfähige Parteikosten
sind aber keine angefallen. Zu einer Ergänzung oder Präzisierung der
Beschwerde durch den Rechtsvertreter kam es nach der gewährten
Akteneinsicht nicht.
Mit der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache an die EG Thier-
achern hat sich die Gemeinde mit der weiteren Behandlung der Ange-
legenheit zu befassen. Diese wird die Kosten des Baubewilligungsver-
fahrens neu verlegen müssen. Darüber ist hier nicht zu entscheiden.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfah-
renskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Der geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
2. Für das Verfahren vor der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
3. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerschaft 1
- Beschwerdegegnerin 2
- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
Der Abteilungspräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2026.265U,
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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