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ZL.2025.00135

ZH Sozialversicherungsgericht

Ergänzungsleistung

Mietzinsaufteilung und Hotelkosten bei Wegweisung

Veröffentlicht am 19. September

Entschieden am 11. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
ZL.2025.00135
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil
vom
1
1. 
Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Pfäffikon
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon ZH
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
X.___
, geboren 195
8
, bezog Ergänzungs- und Zusatz
leistungen zu
seiner
Altersrente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
, als das
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
der Gemeinde Pfäffikon
(nachfolgend: Amt für Zusatzleistungen)
mit Verfügung vom 1
9. 
Dezember 2023 (
Urk. 
7/
14-19
)
seinen
Leistungsanspruch für das Jahr 2024 periodisch überprüfte
. Dabei teilte sie den
Mi
e
tzins auf
drei Personen auf
.
Mit
Verfügung vom
1
2. 
Juni 2024
(
Urk. 
7/
20-25
)
bemass
das Amt für Zusatz
leis
tungen
den
Leistungsanspruch
ab
1. 
Juli 2024 auf Grund einer Mietzinser
höhung
(vgl.
Urk. 
7/26)
neu
und
teilte den Mietzins
unverändert
auf drei Personen auf.
1.2
Mit
Verfügung vom
1
3. 
Dezember 2024
(
Urk. 
7/
27-29
)
überprüfte
das Amt für Zusatzleistungen
den
Leistungsanspruch
des Versicherten
für das Jahr 202
5.
Dabei teilte sie den Mietzins
unverändert
auf drei Personen auf.
1.3
Am 2
5. 
September 2025 meldete die Einwohnerkontrolle der Gemeinde
Fehraltorf
dem
Amt für Zusatzleistungen
, dass der Sohn des Beschwerdeführers per
1. 
Oktober 2025 aus der Wohnung des Versicherten
und seiner Ehegattin
aus
zie
hen werde
. Im Rahmen einer telefonischen Auskunft vom 1
3. 
Oktober 2025 wurde
das
Amt für Zusatzleistungen
von der Einwohnerkontrolle
der Gemeinde
davon in Kenntnis gesetzt, dass
in der Zeit
vom
1. 
Mai
2024
bis 3
0. 
September 202
5
insgesamt
sieben Personen und ab
1. 
Oktober 2025
noch
sechs Personen in der Wohnung des Beschwerdeführers gewohnt hätten
beziehungsweise w
ohnen würden
(
Urk. 
7/40).
Mit Leistungsverfügung vom 1
7. 
November 2025 (
Urk. 
7/30-37)
bemass
das Amt für Zusatzleistungen den Leistungsanspruch des Versicherten für
die Zeit vom
1. 
Mai 2024 bis 3
0. 
November 2025 neu und teilte den Mietzins für die Zeit vom
1. 
Mai 2024 bis 3
0. 
September 2025 auf sieben Personen und für die Zeit vom
1. 
Oktober bis 3
0. 
November 2025 auf sechs Personen auf
.
1.4
Mit Rückerstattungsverfügung vom 1
7. 
November 2025 (
Urk. 
7/38-39) verpflich
tete
das
Amt für Zusatzleistungen
den Versicherten zur Rückerstattung
von ihm
für
die die
Zeit vom
1. 
Mai 2024 bis 3
0. 
November 2025 zu viel
zugesprochenen Leistungen
im Betrag von
insgesamt
Fr.
14'465.--.
Die vom Versicherten am 2
4. 
November 2025 dagegen erhobene Einsprache (
Urk. 
7/41-42)
wies
das Amt für Zusatzleistungen
mit Entscheid vom 2
7. 
November 2025 (
Urk. 
7/45-47 = Urk.
2) ab.
2.
Gegen den
Einspracheentscheid
vom
2
7. 
November 2025
(Urk. 2
) erhob
der
Ver
si
cherte am
2
2. 
Dezember 2025
Beschwerde
(Urk. 1)
und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben
, und
es sei
von einer Rückerstattung abzusehen
. Er machte sinngemäss sodann geltend
, dass
bei der Bemessung des Umfangs der Rück
er
stattung insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass er
für zwei Wochen
polizeilich
aus seiner Wohnung weggewiesen worden sei und dass er sich wäh
rend dieser Zeit in einem Hotel aufgehalten habe (S. 2).
Mit
Beschwerdeantwort vom
2
9. 
Januar 2026
(Urk. 
6
) beantragte die
Gemeinde Pfäffikon
die Abweisung der Beschwerde, wovon
dem
Beschwerdeführer am
2. 
Februar 2026
Kenntnis gegeben wurde (Urk. 
8
).
D
er
Einzelrichter
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al
ters
,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An
spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er
füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die
anerkannten Ausga
ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (). Die anerkannten Ausgaben werden in geregelt.
1.2
Gemäss Art. 10 Abs. 1
lit
. b ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder
für
längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), ins
besondere der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt, wobei gemäss Ziff. 
1
dieser Bestimmung
, in der
ab
1. 
Januar 2025
in Kraft
stehenden
Fassung,
bei
a
lleinstehenden Perso
nen
ein jährlicher Höchstbetrag
in der Region 1
von
Fr. 
18
'
900
.--
, in der Region 2
von
Fr. 
18
'
300
.—und
in der Region 3
ein solcher von
Fr. 
16
'
680
.--
anerkannt
werden
.
Gemäss
Ziff. 
2 dieser Bestimmung wird
bei mehreren im gleichen Haus
halt lebenden Personen
zusätzlich zum Höchstbetrag gemäss Ziff. 1
für die zweite Person
in der Region 1 Fr. 
3
'
420
.
, in der Region 2
Fr. 
3'420.—und in der Region 3
Fr. 
3
'
480
.—, für die dritte Person in der Region 1
Fr. 
2'460.-- und in den Regio
nen 2 und 3
Fr. 
2'040.—
sowie
für die vierte Person
in der Region 1
Fr. 
2
'
280
.--, in der Region 2
Fr. 
2
'
160
.--
und
in der Region 3
Fr. 
1
'
800
.—anerkannt.
1.3
Gemäss
Art. 
16c
Abs. 
1
der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ist der Mietzins, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche
nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, auf die einzelnen Personen auf
zuteilen, wobei die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL
Berechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen Ergän
zungsleistung ausser Betracht zu lassen sind. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat d
ie Aufteilung grundsätzlich
zu gleichen Teilen zu erfolgen.
Mit
Art. 
16c ELV soll eine indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von Personen, welche keinen Anspruch auf Ergänzungsleistu
ngen haben, verhindert werden.
Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichti
gung des im Aussenverhältnis geschuldeten Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird
(Urteil des Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E.4.1;
BGE 127 V
10 E
.
5d).
1.
4
Gemäss der Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise von einer Aufteilung zu gleichen Teilen abgewichen werden,
wenn
etwa
eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt, oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder mo
ralischen Pflicht beruht, wobei
L
etzteres auch zu einem Absehen von einer Miet
zinsaufteilung Anlass geben kann (BGE 130 V 263 E. 5.3
, 127 V 10 E. 2b, 5d
und E. 6c
).
1.
5
Gemäss
Art. 
10
Abs. 
1
bis
ELG
wird bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchs
berechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungs
leistungen ein
geschlossene Person nach
Art. 
9
Abs. 
2 ELG einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.
Gemäss
Art. 
10
Abs. 
1
ter
ELG gilt für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohn
formen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach
Art. 
9
Abs. 
2 ELG erfolgt, der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für: Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusam
men in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben (
lit
. a); Personen, die zusam
men mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohn
form leben (
lit
. b).
Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Erlass von
Art. 
16c
bis
ELV, in Kraft seit
1. 
Januar 2021, Gebrauch gemacht. Danach
werden
, wenn
mehrere Personen, deren jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 2 ELG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen in einer gemeinschaftlichen Wohnform
leben
, die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach
Art. 
10
Abs. 
1
lit
.
b ELG nur für diejenigen Personen gewährt, die in die gemein
same
Berechnung eingeschlossen sind, wobei
Art. 
10
Abs. 
1
bis
erster Satz ELG nicht anwendbar
ist
.
1.
6
Gemäss
Art. 
10
Abs. 
1
quater
ELG, in Kraft seit
1. 
Januar 2021, regelt der Bundesrat die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von
Art. 
26a
ELV Gebrauch
gemacht. Gemäss
Abs. 
1 dieser Bestimmung legt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in einer Verordnung fest:
-
die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Miet
zinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1
quinquies
ELG (
lit
. a)
-
jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (
lit
. b)
Gemäss
Art. 
1
Abs. 
1 der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungs
leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in
der Fassung vom
1. 
Januar 2025
, wird die Zuteilung der Gemeinden in die drei Regionen, die für den jeweiligen Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses rele
vant sind, in Anhang 1 geregelt. Gemäss dem Anhang 1 dieser Verordnung befand sich
der Wohnort des Beschwerdeführers in der
Gemeinde
Fehraltorf
in der Region 2.
1.
7
Das Mietzinsmaximum wird auf Grund der Haushaltgrösse festgesetzt, wobei Zusatzbeträge nur für vier Personen gewährt werden. Dabei wird das Mietzins
maximum für jede
in die EL-Berechnung eingeschlossene
Person einzeln fest
ge
legt, unabhängig vom Zivilstand. Zum Grundbetrag, der dem Höchstbetrag einer alleinstehenden Person entspricht, wird der Zusatzbetrag für die zweite, dritte und vierte
in die EL-Berechnung eingeschlossene Person
hinzugerechnet. Dann wird die Summe, die sich aus dem Grundbetrag und den Zusatzbeträgen ergibt, durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen dividiert. Daraus resultiert das Mietzinsmaximum pro Person (vgl. Botschaft zur Änderung der anrechenbaren Mietzinsmaxima;
BBl
2015 849, hier 864).
1.8
Gemäss der
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
ist, wenn mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus leben,
der Mietzins (inklusive Nebenkosten)
für die Berechnung der jährlichen Ergän
zungsleistung zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Dies gilt auch für Personen, die im Konkubinat leben. Die Mietzinsanteile der Personen,
welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden ausser Betracht gelassen. Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (
Rz
.
3231.03
WEL). In Sonderfällen, beispielsweise wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Auf
tei
lung vorgenommen werden. Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterhalts
pflichtigen Kindern zusammenleben, welche keinen Anspruch auf eine Kinder
rente begründen, ist grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen (
Rz
.
3231.04
WEL).
1.
9
Bei der Wohnform wird zwischen alleine lebenden Personen und Familien einer
seits und Wohngemeinschaften andererseits unterschieden (
Rz
. 3232.03 WEL, Fassung vom Januar 20
21
). Als alleine lebend gelten alle Personen, die in einem Einpersonenhaushalt leben, einschliesslich getrenntlebender Ehegatten und Personen, deren Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt (
Rz
.
3232.04
WEL, Fassung vom Januar 2021). Als Familie gelten Ehepaare und Personen mit
in die EL-Berechnung eingeschlossenen rentenberechtigten Waisen oder Kindern, die mit oder ohne weitere Personen
einem gemeinsamen Haushalt leben
, wobei
alleinstehende Personen, die mit den folgenden Personen zusammenleben, nicht als Familie gelten: Kindern, die keinen Anspruch auf eine Waisen- oder Kinder
rente begründen; Kindern und Waisen, die nach Kapitel 3.1.2.4 ausser Rechnung bleiben; oder Minderjährigen mit einem IV-Taggeld (
Rz
. 3232.05 WEL, Fassung vom Januar 2022)
.
Bei sogenannten Cluster-Wohnungen, bei denen sich mehrere private Wohn
ein
heiten um einen oder mehrere Gemeinschaftsräume mit oder ohne Gemein
schaftsküche gruppieren, ist der Mietzins nur unter denjenigen Personen aufzu
teilen, die in derselben Wohneinheit leben, wobei von einer Cluster-Wohnung dann auszugehen ist, wenn über die verschiedenen Wohneinheiten separate Einzelmietverträge bestehen und die Wohneinheiten über eine eigene Sanitär
infrastruktur verfügen (
Rz
. 323
1
.05 WEL, Fassung vom Januar 202
5).
1.10
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend
baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre
ben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes
anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4
m.w.H
.
).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
2
7. 
November 2025
(
Urk. 
2) davon aus, dass d
er Beschwerdeführer für den Zeit
raum vom
1. 
Mai 2024 bis 3
0. 
November 2025 Leistungen bezogen habe, welche
unter der Annahme von drei
im gleichen Haushalt lebenden Personen
bemessen
worden sei
en
. Da indes in der Zeit vom
1. 
Mai 2024 bis 3
0. 
September 2025 tat
sächlich sieben und in der Zeit vom
1. 
Oktober bis 3
0. 
November sechs Personen im gleichen Haushalt gelebt hätten, sei der Mietzins auf sieben beziehungsweise sechs Personen aufzuteilen und der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der zu viel beziehungsweise zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr.
14'465.—
zu verpflichten.
2.2
Der Beschwerdeführer brachte
hiegegen
vor, dass
seine Tochter und ihre Kinder am
1. 
Mai 2024 bei ihm in seiner Wohnung eingezogen sei
en
, dass er indes nicht gewusst habe, wie lange sie in der Wohnung bleiben
würden
, und dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass sich seine Tochter bei der Gemeinde angemeldet habe.
Seine
Tochter
habe sich
ohne sein Einverständnis bei der Gemeinde angemeldet. Er sei zudem für eine Zeit von zwei Wochen von der Polizei aus seiner Wohnung weggewiesen worden. Während dieser Zeit habe er in einem Hotel gewohnt (Urk.
1
S. 2).
3.
3.1
Da der Streitwert Fr.
 3
0’000.
offensichtlich
nicht übersteigt, fällt die Beurtei
lung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (
§ 
11
Abs. 
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
3.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass
der Sohn des Beschwerdeführers der Gemeinde Fehraltorf am
8. 
September 2025
seinen
Wegzug aus der W
ohnung des Beschwer
de
führers gemeldet hat. Gemäss einer telefonischen Auskunft der Gemeinde Fehraltorf sei der Sohn des Beschwerdeführers am
1. 
Oktober 2025 aus der Wohnung des Beschwerdeführers ausgezogen. Zudem sei die Tochter des Beschwerdeführers mit ihren drei Kindern am
1. 
Mai 2024 in die Wohnung des Beschwerdeführers eingezogen, weshalb in der Zeit vom
1. 
Mai 2024 bis
3
0. 
September 2025 insgesamt sieben Personen und ab
1. 
Oktober 2025
noch
sechs Personen in der Wohnung des Beschwerdeführers gelebt hätten (
Urk. 
7/40). Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass am
1. 
Mai 2024 seine Tochter und ihre Kinder in seine Wohnung eingezogen sind, und dass sein Sohn per
1. 
Oktober 2025 aus der Wohnung weggezogen ist (
Urk. 
1
S. 2).
3.3
Demzufolge ist gestützt auf die erwähnten Akten unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin,
deren EL gemeinsam berechnet
wurde
,
in der Zeit vom
1. 
Mai 2024 bis 3
0. 
September 2025
mit
fünf
weiteren Personen
und vom
1. 
Oktober bis 3
0. 
November 2025 mit vier weiteren Personen, die nicht in der El-Berechnung eingeschlossenen wurden,
zusammen
in einer gemeinsamen Wohnung lebten.
4.
4.1
Nach
Art. 
13
Abs. 
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial
versicherungsrechts (ATSG) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Gemäss
Art. 
23
Abs. 
1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives, die physische Präsenz an einem bestimmten Ort, und ein subjektives, die Absicht, dort dauerhaft zu bleiben (BGE 141 V 530 E. 5.2; 137 II 122 E. 3.6; 136 II 405 E. 4.3). Letzteres beruht nicht allein auf dem (inneren) Willen des Betroffenen, sondern auf objektiven, für Dritte erkennbaren Umständen, aus denen sich eine solche Absicht ableiten lässt (BGE 141 V 530 E. 5.2; 137 II 122 E. 3.6; 120 III 7 E. 2b).
Nach der Rechtsprechung kommt es
daher
nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6, 136 II 405 E. 4.3 und 133 V 309 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_546/2017 vom 3
0. 
April 2018 E. 3.2 und 1C_420/2010 vom 2
5. 
Januar 2011 E. 3.6).
In dieser Hinsicht sind behördliche Dokumente (Verkehrs- oder Führerscheine, Identitätspapiere, Bescheinigungen der Fremdenpolizei und Ähnliches), Steuer- und Sozialversicherungs
bescheini
gungen sowie Angaben in Gerichts
urteilen oder amtlichen Veröffentlichungen nicht allein entscheidend; sie stellen zwar ernsthafte Indizien für das Vorhanden
sein eines Wohnsitzes dar. Vorrang hat indes der Ort, an dem sich möglichst viele Elemente des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betreffenden Person konzentrieren (BGE 141 V 530 E. 5.2; 136 II 405 E. 4.3; 125 III 100 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 5A_419/2020 vom 1
6. 
April 2021 E. 2.2 und 5A_680/2020 vom
8. 
Dezember 2020 E. 5.1.1).
4.2
Massgebend
ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort,
das heisst um den Ort,
wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die
nach aussen erkennbare Abs
icht
muss auf einen dauernden, das heisst
im Sinne
eines
Aufenthalt
s
«bis auf Weiteres»
ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus.
Nicht relevant ist dabei insbesondere, ob die Person eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 129 V 77 E. 5.2; 125 V 76 E. 2a; Urteil
e des Bundesgerichts
9C_546/2017 vom 3
0. 
April 2018 E. 3.2 und 9C_98/2017 vom
9. 
Juni 2017 E. 3.3).
Nicht erfor
derlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben
. Die
Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen,
schliesst
einen Wohnsitz nicht aus
. Vielmehr kann
die Absicht eines vorübergehenden Aufent
haltes für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an
den Aufenthaltsort ver
legt wird.
In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr postuliert (Urteil
e
des Bundesgerichts 4P.25/2007 vom 1
5. 
März 2007 E. 4
und
P
21/04 vom
8. 
August 2005 E. 4.1.1)
.
4.3
Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebens
umstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen). Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregel
mässigen Abständen besucht wird. Bei Ausländern mit Aufenthalts
bewilligung liegt der Wohnsitz in der Schweiz, selbst wenn die Person jedes Jahr nach Hause reist (Urteil des Bundesgerichts 4P.25/2007 vom 1
5. 
März 2007 E. 4 mit Hinwei
sen).
Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitz
frage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1).
5.
5.1
Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass sich der Sohn des Beschwerde
führers vom
1. 
Mai 2024 bis 3
0. 
September 2025, und dass sich die Tochter des Beschwerdeführers mit ihren drei Kindern vom
1. 
Mai 2024 bis 3
0. 
November 2025
in der
Wohnung des
Beschwerdeführer
s
und seiner in die EL-Berechnung einbezogenen Ehegattin aufhielten (vorstehend E.).
Dieser Umstand sowie der Umstand, dass sowohl der Sohn als auch die Tochter des Beschwerdeführers für sich und ihre drei Kinder die Wohnsitznahme in der Wohnung des Beschwerde
führers und seiner Ehegattin der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Fehraltorf gemeldet hatten, stellen Indizien
für die Begründung eines Lebensmittelpunktes am Wohnort de
s
Beschwerdeführer
s
dar.
5.2
Nach Gesagtem ist in Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass
der Sohn des Beschwerdeführers
vom
1. 
Mai 2024 bis 3
0. 
September 2025,
und dass die Tochter des Beschwerdeführers
und ihre
drei Kinder
in der Zeit
vom
1. 
Mai 2024 bis 3
0. 
November 2025
ihre Lebensmittelpunkte in der Wohnung des Beschwerdeführers hatten. Mithin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Zeitraum
vom
1. 
Mai 2024 bis 3
0. 
September 2025
sieben Personen und in der Zeit vom
1. 
Oktober bis 3
0. 
November 2025
sechs
Personen (einschliesslich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin)
ihren Wohnsitz am Wohnort des Beschwerdeführers hatten. Da Hinweise für besondere Verhältnisse in Bezug auf die Aufteilung des Mietzinses fehlen (vgl. vorstehend E.
1.4 und 1.8
), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im ange
fochtenen
Einspracheentscheid
den Mietzins für den Zeitraum
vom
1. 
Mai 2024 bis 3
0. 
September 2025
zu gleichen Teilen auf
sieben Personen und
für die
Zeit vom
1. 
Oktober bis 3
0. 
November 2025
auf
sechs
Personen aufteilte.
6.
6.1
Unrechtmässig
bezogene Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten (
Art. 
25
Abs. 
1 erster Satz
ATSG
in Verbindung mit
Art. 
1
Abs. 
1 ELG). Rückerstattungs
pflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leis
tungen und seine oder ihre Erben (
Art. 
2
Abs. 
1
lit
. a der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
,
ATSV
).
Rückerstattungspflichtig sind
nebst
de
m
Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vor
mundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach
Art. 
20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (
Art. 
2
Abs. 
1
lit
. a und b ATSV). Der Anspruch des Versicherers auf Rücker
stattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leis
tungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nach
zah
lungen anderer Sozialversicherungen
verrechnet
werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (
Art. 
2
Abs. 
3 ATSV). Wer unrecht
mässige Leistungen lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat, ist nicht rückerstattungspflichtig (
Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2024 vom 19. März 2025 E. 2.2;
BGE 147 V 369 E. 2.2; 140 V 233 E. 3.1 und 3.3; 118 V 214 E. 4a
und
110 V 10 E. 2b).
6.2
Wenn eine verheiratete Person, die allein rentenberechtigt ist, Bezügerin zu hoher Ergänzungsleistungen war, hat sie einen eigenen, autonomen EL-Anspruch (
Art. 
2
Abs. 
1 in Verbindung mit
Art. 
4
Abs. 
1
lit
. c ELG), weshalb die zu Unrecht ausgerichteten EL-Leistungen nur von ihr zurückverlangt werden können. Daran ändert nichts, dass die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen des Ehegatten oder der Ehegattin in die Berechnung der Ergänzungsleistungen miteinbezogen wurden. Ebenso haftet der Ehegatte oder die Ehegattin der EL beziehenden Person nicht im Sinne von Art. 166
Abs. 
3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) solidarisch für die Rückerstattung, weil diesfalls der von Art. 25
Abs. 
1 erster Satz ATSG und
Art. 
2
Abs. 
1 ATSV gezogene Kreis der Rückerstattungs
pflichtigen ohne Rechtsgrundlage ausgedehnt würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_346/2016 vom 2
2. 
Juni 2016 E. 3 und 9C_638/2014 vom 1
3. 
August 2015 E. 6.1).
6.3
Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich aus ver
schie
denen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer rechts
kräftigen
Leistungszusprache
beruht, ist er rechtmässig. Die Unrecht
mässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die
Leistungszusprache
rückwirkend (auf
grund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung beziehungsweise pro
zessuale Revision (
Art. 
53
Abs. 
1 und ) gezogen oder aber (wegen nach
träglicher Unrichtigkeit) angepasst (
Art. 
17 ATSG) wird. Die Wiedererwägung, prozessuale Revision oder Anpassung eines rechtskräftigen Entscheids folgen in Bezug auf Zulässigkeit und die zeitliche Wirkung (ex
tunc
, ex
nunc
) unterschied
lichen Regeln. Es ist jeweils zu prüfen, welchen Sachverhalt eine Bestimmung regelt. Im Unterschied zu
einer zweifellos
unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach
Art. 
53
Abs. 
2 ATSG hat die Bestimmung von
Art. 
25 ELV - wonach gemäss deren
Abs. 
2
lit
. d
die
EL
bei der periodischen Überprüfung auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, mittels Verfügung zu ändern bezie
hungsweise anzupassen ist, wobei
eine
Rückforderung bei Verletzung der Melde
pflicht vorbehalten ist
- die Revision der EL im Sinne einer Anpassung an geän
derte Verhältnisse zum Gegenstand (BGE 122 V 19 E. 3b und 119 V 189 E. 2c). Die Bestimmung von
Art. 
25 ELV regelt daher nicht
die Wiedererwägung
der EL, sondern ausschliesslich deren Anpassung an geänderte Verhältnisse. Gemäss der Rechtsprechung gibt es im Bereich der Ergänzungs
leistungen keine eigene Rege
lung, welche eine Rückwirkung der Wiedererwägung ausschliesst oder an beson
dere Bedingungen knüpft (
Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom
1. 
Juli 2021 E. 5.2 und 5.
4;
vgl.
auch
BGE 142 V 259 E. 3.2.1
). Bei einer Wiedererwägung hat die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen daher unabhängig von einer allfälligen Meldepflicht
verletzung des Leistungs
empfängers zu erfolgen (
Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom
1. 
Juli 2021 E. 5.
3).
6.4
Nach
Art. 
53
Abs. 
2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf
tige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi
gung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersu
chungsgrundsatzes. Zwei
fellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfü
gung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechts
praxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil mass
gebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je
m.w.H
.
).
6.5
Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung;
Art. 
53
Abs. 
2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestehender neuer Tatsachen oder Beweismittel;
Art. 
53
Abs. 
1 ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 150 V 249 E. 3.2; 142 V 259 E. 3.2; 130 V 318 E. 5.2). Bildete indes ein nicht rechtskräftiger Entscheid Basis für die zu Unrecht ausbe
zahlten Leistungen, muss kein Grund für eine prozessuale Revision oder Wieder
erwägung vorliegen, um die Rückerstattung zu verlangen (Urteile des Bundes
gerichts
8C_208/2024 vom 1
9. 
März 2025 E. 2.
3; 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 4.2 und 9C_684/2023 vom 2
0. 
Juni 2024 E. 5.1.2).
7.
7.1
Vorliegend stellt
die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass in der Zeit vom
1. 
Mai 2024 bis 3
0. 
September 2025 sieben Personen, unter Einschluss des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, und vom
1. 
Oktober bis 3
0. 
November 2025 sechs Personen gemeinsam in der Wohnung des Beschwerdeführers lebten,
beziehungsweise
die Bemessung
der Leistungen
für diesen Zeitraum auf Grund
lage einer Haushaltsgrösse von drei Personen eine
zweifellos
unrichtige Rechts
anwendung im Sinne
d
er Wiedererwägung nach
Art. 
53
Abs. 
2 ATSG dar
. Diese hat
bei der
vorliegend
in masslicher Hinsicht erheblichen Bedeutung einer Berichtigung grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge.
7.2
Nach erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nach
dem die Versicherungseinrichtung
davon
Kenntnis
erhalten
hat,
spätestens
aber
fünf
Jahre
seit
der
Auszahlung
der
einzelnen
Leistung.
Bei
diesen
Fristen
handelt
es
sich
um
Verwirkungsfris
ten (
BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen)
.
7
.3
Gemäss
der Rechtsprechung ist unter dem Ausdruck «nachdem die Versiche
rungs
einrichtung davon Kenntnis erhalten hat» in
Art. 
25
Abs. 
2 Satz 1 ATSG der Zeit
punkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück
erstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Ver
sicherungs
träger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz,
Ausmass
und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 146 V 217 E. 2.1). Von einem Beginn der
relativen
Verwirkungsfrist
gemäss
Art. 
25
Abs. 
2 ATSG ist frühestens zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Verwaltung um das definitive Ergebnis der Abklärungen betreffend die Rückforderung
weiss
(Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom
3. 
September 2014 E. 4.2
;
BGE
146 V 217 E. 2.1). Verfügt die Verwaltung über Anhaltspunkte, die auf das Bestehen eines Rückerstattungs-anspruchs hindeuten, reichen die verfügbaren Elemente aber noch nicht aus, um diesen zu begründen, muss sie indes innerhalb einer angemessenen Frist die not
wendigen Abklärungen vornehmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2022 vom 1
5. 
Mai 2023 E. 6.2 und 9C_454/2012 vom 1
8. 
März 2013 E. 4, nicht veröf
fentlicht in BGE 139 V 106).
Beruht die
unrechtmässige
Leistungs
ausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative Verwirkungsfrist
gemäss
Art. 
25
Abs. 
2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amts
stelle ausgelöst, sondern erst beim sogenannten «zweiten Anlass». Es ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer
Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätz
lichen Indizes - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren Fehler hätte erkennen müssen und hätte erkennen müssen, dass die Voraus
setzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 148 V 217 E. 5.1.2, 146 V 217 E. 2.2, 139 V 570 E. 3.1 und 124 V 380 E. 1). Dies gilt indes nicht, wenn sich die
Unrechtmässigkeit
der Leistungser
bringung direkt aus den Akten ergibt. Dies gilt auf Grund der Publizitätswirkung des Handelsregisters insbesondere bei einer Eintragung im Handelsregister (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2023 vom 3.
April 2024 E. 2.2.2, nicht veröffentlicht in BGE 150 V 178, und 8C_6/2021 vom 1
4. 
April 2021 E. 4.3; BGE 122 V 270 E. 5b/
aa
).
7
.4
Vorliegend
hat die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Fehraltorf der Beschwerde
gegnerin im Rahmen eines Telefongesprächs vom 1
3. 
Oktober 2025 mitgeteilt, dass ab
1. 
Mai 2024 sieben Personen und ab
1. 
Oktober 2025 insgesamt sechs Personen im Haushalt des Beschwerdeführers gelebt h
ät
ten (
Urk. 
7/40). Demzu
folge erhielt die Beschwerdegegnerin am 1
3. 
Oktober 2025 Kenntnis der unrich
tigen Rechtsanwendung und
der
Voraussetzungen für eine
Rückerstattung.
Die
r
elative
Verwirkungsfrist
von drei Jahren
gemäss
Art. 
25
Abs. 
2 ATSG hat vor
liegend
daher
frühestens
am
1
3. 
Oktober 2025
zu laufen begonnen und
war bei Erlass
der Rück
erstattungs
verfügung vom
1
7. 
November 2025
(
Urk. 
7/38-39
) jedenfalls noch nicht abgelaufen
, weshalb
sowohl die relative als auch die abso
lute Verwirkungsfrist
gemäss
gewahrt
wurden
.
8
.
8
.1
Obwohl
sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers während des Zeitraums
vom
1. 
Mai 2024 bis 3
0. 
November 2025
nach Gesagtem in seiner
von ihm, seiner Ehegattin sowie seiner Tochter und deren Kinder bewohnten Wohnung in Fehraltorf befand
, ist d
en Akten zu entnehmen, dass die Kantonspolizei Zürich den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
8. 
August 2024 (
Urk. 
3/3) für 14 Tage bis und mit 2
2. 
August 2024 aus seiner Wohnung weg
ge
wies
en
und ein Rayon
verbot sowie ein Kontaktverbot
angeordnet hat
. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hielt
er sich
während dieser Zeit in einem Hotel auf (
Urk. 
1
S.
2). Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die Kosten
dieses
Hotelaufenthalts in der Zeit vom
8. 
bis 2
2. 
August 2024 dem Beschwerdeführer als Miet
zinsanteil
anzurechnen sind.
8
.2
Gemäss der Rechtsprechung ist es
nicht unmöglich, zwei Mietzinse in der Berech
nung der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen.
So kann gemäss der
Rechtspre
chung
der Mietzins einer Zweitwohnung berücksichtigt werden, wenn
eine zweite Wohnung für
die v
ersicherte
Person
aus beruflichen oder gesundheitlichen Grün
den unentbehrlich ist (
Urteile des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom
9. 
August 2013 E. 6 und P 45/04 vom 1
7. 
Dezember 2004 E. 5; BGE 100 V 52). In BGE 100 V 52 wurde
der versicherten Person
der
Mietzins
eine
r
Zweit- beziehungsweise Ferienwohnung in den Bergen
zum Abzug angerechnet, weil sie die
se
Zweit
wohnung
gemietet hatte, um gesundheitsfördernde Aufenthalte in den Bergen zu verbringen
. Das Bundesgericht erwog, dass der Mietzins einer Zweit
wohnung
grundsätzlich dann
abzugsfähig sei, wenn
berufliche oder therapeuti
sche Gründe eine Zweitwohnung für
die v
ersicherte
Person
unverzichtbar mach
t
en.
8
.3
Im Urteil
P 10/95
vom 1
9. 
September 1995
(erwähnt in: Urteile des Bundes
gerichts 9C_69/2013 vom
9. 
August 2013 E. 6 und P 45/04 vom 1
7. 
Dezember 2004 E. 5) bewilligte das Bundesgericht
ein
en
Mietzinsabzug für ein Malatelier, das
die v
ersicherte
Person
als Ergänzung zu
ihrer
Wohngelegenheit hinzu gemie
tet hat
te. Das Bundesgericht erwog, dass das
zugemietete Malatelier der Ergän
zung der bestehenden Wohngelegenheit, die sich in einem einzigen Zimmer erschöpfte und elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen vermochte
, diente.
8
.4
Im Urteil P 72/03 vom
2. 
März 2005 bejahte das Bundesgericht die Anrechnung der Kosten für
eine
Möbellagerung unter dem Titel «Mietzins», weil die versicherte Person (unfreiwillig) innert nützlicher Frist keine eigentliche Wohnung gefunden hatte, und daher einen Wohnwagen gemietet hatte. Da es sich bei der Möbel
lagerung um
eine Übergangslösung für wenige Monate, bis eine geeignete Woh
nung gefunden war
, handelte, weshalb
es sich bei der Miete des Lagerplatzes um eine notwendige Einheit mit der Miete des Wohnwagens
handelte, wurde der Abzug der Mietkosten für die Möbellagerung bewilligt. Demgegenüber hat das Bundesgericht im Urteil P 16/03 vom 3
0. 
November 2004
ein
en
Anspruch auf Mietzinsabzug für die Kosten der Einlagerung von Möbeln, welche seit Jahren in einer kleinen Wohnung
keinen
Platz
fanden,
verneint.
8
.5
Das
Bundesgericht
hat
im Urteil
9C_69/2013 vom
9. 
August 2013
die Anrech
nung der Kosten für die
Miete eines Autoabstellplatzes
oder einer Garage
unter dem Titel «Mietzins»
verneint, weil ein Garagen- oder Autoabstellplatz nicht Bestandteil einer Wohnung
sei
, sondern
als Teil
ihres Aussenraumes nicht dem existentiellen Wohnbedürfnis dien
e
.
8
.6
Gemäss
Rz
. 3231.02 der
Wegleitung
des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
(WEL), Stand am
1. 
Januar 2025, k
ö
nn
e
gleichzeitig nur der Mietzins für eine einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten, zum Beispiel an
einem ander
e
n Ort, berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteh
e
nur insofern, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheit
lichen Gründen für die EL-beziehende Person unentbehrlich
sei
. Befinden sich die Wohnungen in zwei verschiedenen Mietzinsregionen, so könn
t
en die Wohn
kos
ten
indes
höchstens bis zum Betrag der teureren Region berücksichtigt werden.
8
.7
Für Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug ist die EL gemäss
Rz
. 36.22.02
WEL
zwar nach den Grundsätzen für eine im Heim lebende Person zu berechnen. Betreffend den Mietzins gilt indes für Personen im Straf- oder Massnahmen
voll
zug gemäss
Rz
. 3622.06
WEL
, dass der Mietzins und die damit zusammen
hän
genden Nebenkosten für die Wohnung während des folgenden Zeitraums als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen sind:
-
wenn der Straf- oder Massnahmenvollzug voraussichtlich weniger als ein Jahr dauert, während der gesamten Dauer des Vollzugs
-
wenn der Straf- oder Massnahmenvollzug voraussichtlich länger als ein Jahr dauert, während der Kündigungsfrist, höchstens jedoch während sechs Monaten seit dem Wechsel auf die Heimberechnung
8
.8
Bei den erwähnen Verwaltungsweisungen
der WEL
handelt es sich um eine über
zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
und der Rechtsprechung
, weshalb sie vorliegend
grundsätzlich
zu berücksichtigen
sind
.
9
.
9
.1
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch die
Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom
8. 
August 2024 (
Urk. 
3/3) für 14 Tage
vom
8. 
bis 2
2. 
August 2024
vorübergehend
aus seiner Wohnung weg
g
e
wies
en. Für diese Zeit musste
er sich daher
unfreiwillig vorübergehend
eine
neue Wohngelegenheit suchen. Gemäss seinen Angaben (vorstehend E.
8.1
)
habe er sich
während dieser Zeit in einem Hotel aufgehalten. Weitere Angaben und Belege zu diesem Hotelaufenthalt sind den Akten
indes
nicht zu entnehmen. Es ist
indes
jedenfalls von einem entgeltlich erfolgten Hotelaufenthalt auszugehen.
9
.2
Bei der Wegweisung des Beschwerdeführers aus
seiner
Wohnung durch die Kantonspolizei handelt es sich um
einen
vorübergehenden,
unfreiwillige
n Verlust der bisherigen Wohngelegenheit des Beschwerdeführers
. Infolgedessen war der Beschwerdeführer verpflichtet, nach einer neuen, vorübergehenden Wohngele
genheit Ausschau zu halten. Eine solche hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der Hinzumiete eines Hotelzimmers gefunden. Das vom Beschwerde
führer gemietete Hotelzimmer stellte eine für die Befriedigung seines existentiel
len Wohnbedürfnisses notwendige und unentbehrliche Zweiwohnung dar. Da es
sich dabei indes
nicht um eine aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unentbehrliche Zweitwohnung
handelte
,
gelangt
die Rechtsprechung gemäss
BGE 100 V 52
(
und die
erwähnte seitherige
Rechtsprechung
;
vorstehend E.
8.2 ff.
) vorliegend nicht direkt zur Anwendung
. Des Gleichen kann
vorliegend auch
die erwähnte Verwaltungspraxis, wonach der Mietzins für die Wohnung während des Straf- und Massnahmenvollzugs als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen ist (vorstehend E.
8.7
) nicht direkt angewandt werden, da es sich bei der polizeilichen Wegweisung nicht um einen Straf- oder Massnahmenvollzug handelt
e
.
9
.3
Beim unfreiwilligen und unentbehrlichen, vorübergehenden Hinzumieten
eines Hotelzimmers
während der Zeit der polizeilichen Wegweisung
des Beschwerde
führers
aus der von ihm und seinen Familienangehörigen
mit
bewohnten Wohnung handelt es sich indes um einen mit dem erwähnten Urteil des Bundes
gerichts
P 72/03 vom
2. 
März 2005
(vorstehend E.
8.4
) vergleichbaren Fall.
Gemäss dem
diesem
Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt
hat die versi
cherte Person unfreiwillig innert nützlicher Frist keine Wohnung gefunden, wes
halb sie einen Wohnwagen gemietet und
zusätzlich
einen Lagerraum für die Möbellagerung hinzugemietet hat.
Diesbezüglich wurde
die Anrechnung der Kosten für
die
Mö
b
ellagerung unter dem Titel
des
Mietzins
es bejaht,
weil es sich bei der Möbellagerung
lediglich
um eine Übergangslösung für wenige Monate
gehandelt hat. Auch vorliegend handelt es sich bei der
vorübergehenden
Miete eines Hotelzimmers
durch den Beschwerdeführer
um eine unentbehrliche
Hinzu
miete eines Hotelzimmers im Sinne einer
Übergangslösung während der Dauer
der
unfreiwilligen polizeilichen Wegweisung aus
seiner
Familienwohnung. In analoger Anwendung von
Rz
.
3622.06
WEL
betreffend die Anrechnung des Miet
zinses als zusätzliche Ausgabe während der Dauer des Straf- und Massnahmen
vollzugs, sind die Kosten für die Miete eines Hotelzimmers
vorliegend
während der Zeit der pol
izeilichen Wegweisung
des Beschwerdeführers
aus der Familien
wohnung vom
8. 
bis 2
2. 
August 2024 dem Beschwerdeführer
daher
zusätzlich zu
seinem
anteilsmässigen Mietzins anzurechnen.
9
.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer
).
9
.5
Nach Gesagtem sind die
Kosten
der
Hotelübernachtung
en
während der Zeit vom
8. 
bis 2
2. 
August 2024 dem Beschwerdeführer
bei der Bemessung seines Leis
tungsanspruchs
zusätzlich zum anteilsmässigen Mietzins anzurechnen.
Da den Akten
der Umfang
der
Kosten
dieser
Hotelübernachtung
en
indes
nicht zu ent
nehmen ist,
ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese
den Sachverhalt
diesbezüglich
in masslicher Hinsicht
ergänzend abkläre und anschliessend
über die Rückerstat
tung erneut verfüge.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9
.6
Im Übrigen ist d
er Beschwerdeführer
darauf hinzuweisen, dass es ihm
nach dem Erlass einer erneuten Verfügung betreffend Rückerstattung
unbenommen
sein wird
, diesbezüglich den Erlass der Rückerstattung zu beantragen.
Der Einzelrichter erkennt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene
Einspracheentscheid
vom
2
7. 
November 2025
aufgehoben
mit der Feststellung, dass die infolge einer polizei
lichen Wegweisung entstanden Kosten
der
Miete eines Hotelzimmers
zusätzlich
dem Mietzinsanteil des Beschwerdeführers anzurechnen sind, und es wird die Sache an die Gemeinde Pfäffikon, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie die Höhe dieser Kosten in masslicher Hinsicht im Sinne der Erwägung
en
ergänzend abkläre,
und anschliessend über den Umfang der Rückerstattung erneut verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Gemeinde Pfäffikon
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
-
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art. 
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art. 
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz

Referenzen

Bestimmungsliste

  • ZL.2025.00135Mietzinsaufteilung und Hotelkosten bei Wegweisung
Offizielle Quelle