7B_507/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Einsprache gegen einen Strafbefehl; Verweigerung der Fristwiederherstellung; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (Begründung)

30. Juli

Sachverhalt Die Einsprache von A.________ gegen einen Strafbefehl, erhoben am 19. September 2025, wurde als verspätet beurteilt. Sein auf ärztlichen Zeugnissen beruhendes Gesuch um Wiederherstellung der Frist, welche auf eine schwere depressive Episode hinwiesen, wurde von der Staatsanwaltschaft und anschliessend von der kantonalen Behörde abgewiesen, gegen deren Entscheid er Beschwerde beim Bundesgericht erhob. Erwägungen • Der Beschwerdeführer setzt sich mit den kantonalen Erwägungen, wonach seine verspätete Einsprache und sein Gesuch um Fristwiederherstellung die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllten, nicht konkret auseinander; er stellt lediglich seine eigene Würdigung der ärztlichen Zeugnisse entgegen. • Diese appellatorische Argumentation genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und stellt auch keine hinreichend begründete Verfassungsrüge im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG dar; auf die Beschwerde ist daher gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Gerichtskosten von 500 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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