4A_501/2025
Bundesgericht
Bankvertrag (Qualifikation, Rückerstattung von Retrozessionen)
22. Juli
Sachverhalt
A.________ hatte im Jahr 2005 ein execution only-Bankkonto eröffnet. Zwischen 2009 und 2010 ordnete ihre Vertreterin mehrere DCD-Anlagen an und legte deren Parameter fest; die Bank vereinnahmte von Emittenten der Gruppe Kommissionen und verweigerte anschliessend die Rückerstattung von 518'612.62 USD, 369'698.28 EUR und 322'933.89 CHF. Nach einer Verurteilung in erster Instanz wies die Cour de justice die Klage der Kundin ab.
Erwägungen
• Die Beziehung blieb ein execution only-Vertrag: Die Vertreterin der Kundin, die über eine erhebliche finanzielle Expertise verfügte, bestimmte die Parameter der DCD-Anlagen; die objektiven Informationen und die praktische Auswahl der Gegenpartei durch die Bank stellten weder Anlageberatung noch Vermögensverwaltungsmandat dar.
• Die Rückerstattung der Retrozessionen nach Art. 400 Abs. 1 OR hängt von einer Gesamtprüfung ab, die auf das Risiko eines Interessenkonflikts ausgerichtet ist; ein solches Risiko fehlte, da die Kundin die Anlagen selbst auswählte, die Zugehörigkeit der Emittenten zur Bankengruppe kannte und die Bank über keinen entscheidenden Einfluss- bzw. Ermessensspielraum verfügte.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.