7B_223/2026

Bundesgericht

Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters

Ausstand

20. August

Sachverhalt Nach ihrer Verurteilung durch das Strafgericht in einem komplexen Fall von Wirtschaftskriminalität beantragten A.________ und B.________ den Ausstand der Richter und Gerichtsschreiberinnen mit der Begründung, das 127-seitige Urteil sei vor den Verhandlungen nahezu vollständig vorverfasst worden. Die Strafrechtliche Beschwerdekammer wies ihre Gesuche ab. Erwägungen • Die vorgängige Erstellung eines Sachverhaltsentwurfs oder eines Arbeitsdokuments ist mit der Unparteilichkeit vereinbar; namentlich unter Berücksichtigung der 70 Tage zwischen den Verhandlungen und dem Urteil war weder eine nahezu vollständige Vorverfassung noch der objektive Anschein der Befangenheit erstellt. • Die geltend gemachten Widersprüche, Auslassungen oder Fehler im Urteil sind mit der Berufung und nicht mit dem Ausstand geltend zu machen, ausser bei besonders schweren oder wiederholten Fehlern; es bestand daher kein Anlass, die Versionsgeschichte des Urteils zu untersuchen. • Die Rüge betreffend den Ersatz einer Richterin war zudem verspätet, da die Beschuldigten anlässlich der Eröffnung der Verhandlungen keinen Einspruch erhoben hatten. Entscheid Die Beschwerden werden, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird B.________ verweigert.
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