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VB.2026.00444

ZH Verwaltungsgericht

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung

Veröffentlicht am 3. Oktober

Entschieden am 20. August

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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00444
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Geschäftsnummer:
VB.2026.00444
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.08.2026
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung
[Der Sohn der Beschwerdeführenden erreichte bei der Aufnahmeprüfung ins Kurzgymnasium wegen eines fehlenden Punkts in der Mathematikprüfung nicht den notwendigen Notenschnitt.] Beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung von Examensleistungen (E. 2.2). Es liegt ohne Weiteres im Fachermessen der Beschwerdegegnerin, dass sie von einem falschen Lösungsweg ausgeht, wenn der Sohn der Beschwerdeführenden zur Konstruktion eines Punkts in einer geometrischen Figur keinen Zirkel verwendete. Im Übrigen ist die erstellte Lösung ohnehin fehlerhaft (E. 3.2). Abweisung.
Stichworte:
AUFNAHMEPRÜFUNG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
EXAMENSLEISTUNGEN
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
Rechtsnormen:
§ 50 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00444
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. August 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
1.    A,
2.    B,
Beschwerdeführende,
gegen
Kantonsschule D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung,
hat sich ergeben:
I.
C absolvierte im Frühling 2026
an der Kantonsschule D die Zentrale Aufnahmeprüfung der Zürcher Mittelschulen
für das Kurzgymnasium. Mit Schreiben vom 19. März 2026 teilte die
Prorektorin der Kantonsschule D den Eltern von C, A und B, mit, dass
dieser an der Aufnahmeprüfung einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,71 erreicht
habe, womit die Voraussetzungen für die Aufnahme ins Kurzgymnasium nicht
erfüllt seien.
II.
Einen hiergegen am 14. April
2026 erhobenen Rekurs von A und B wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich
mit Verfügung vom 30. Juni 2026 ab.
III.
Am 13. Juli 2026 erhoben
A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Bildungsdirektion aufzuheben und C in
die Probezeit des Kurzgymnasiums aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur
erneuten Beurteilung an die Bildungsdirektion zurückzuweisen.
Die Bildungsdirektion am
23. Juli 2026 und die Kantonsschule D am 10. August 2026 verzichteten
auf Vernehmlassung.
Die Kammer
erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer
Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl.
§ 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG,
LS 413.21] und § 65 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme in
die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der
beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019 [VAM, LS 413.250.2]).
1.2
In Schüler- bzw.
Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung zunächst den von der
strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw. Schülern zu. Darüber hinaus
erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der elterlichen Sorge aber auch die Befugnis
zu, die Rechte des minderjährigen Kinds im eigenen Namen auszuüben und vor
Gericht für dieses geltend zu machen (vgl. statt vieler VGr, 14. September
2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Entsprechend sind
die Beschwerdeführenden zur Beschwerde betreffend die Aufnahme ihres Sohns an
der Mittelschule befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 50 N. 25 ff.).
2.2
Das Vorliegen
einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier
Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache
einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht.
Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier
schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht
nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden
Kriterien beruht (VGr, 26. September 2024, VB.2024.00434, E. 2.2 und
30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.1 mit Hinweisen; Donatsch,
§ 20 N. 88).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen eine mangelhafte Korrektur der Aufgabe 1i der
Mathematikprüfung. Die Aufgabe lautete wie folgt: "Von einem
Drachenviereck ABCD (siehe Skizze) ist unten die Diagonale BD bereits
vorgegeben. Ausserdem kennt man
= 4 cm
und
= 10 cm.
Konstruiere das Drachenviereck ABCD". Für die Aufgabe wurde maximal ein
Punkt erteilt. Die Beschwerdegegnerin erteilte C für seine Lösung keinen Punkt,
weil die Nutzung eines Zirkels zur Konstruktion des Punktes A aus der
Lösung nicht ersichtlich sei. Das Konstruieren einer Strecke mit gegebener
Länge und unbekannter Richtung sei nur mit Hilfe eines Zirkels korrekt. Damit
sei die geometrische Konstruktion nicht nachvollziehbar, womit die
Anforderungen gemäss den Korrekturrichtlinien nicht erfüllt seien. Die
Beschwerdeführenden machen hiergegen im Wesentlichen geltend, auch die
Konstruktion mit dem Geodreieck oder dem Lineal sei zulässig gewesen und das
Resultat stimme, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb C keinen Punkt für
seine Lösung der Aufgabe erhalten habe. Hätte er diesen Punkt erhalten, hätte in
der Mathematikprüfung die Note 5 resultiert und damit im
Gesamtdurchschnitt die Note 4,769, womit er ins Kurzgymnasium aufzunehmen
sei.
3.2
Bei Betrachtung
des Prüfungsoriginals ergibt sich, dass C den Zirkel in der Erstellung seiner
Lösung zur Aufgabe 1i zwar verwendete, nicht jedoch zur Konstruktion des
Punktes A. Es liegt ohne Weiteres im Fachermessen der Beschwerdegegnerin,
dass sie deshalb von einem falschen Lösungsweg und damit auch von einer falsch
gelösten Aufgabe ausging. Eine Rechtsverletzung, die ein Einschreiten des
Verwaltungsgerichts bedingte, ist hierin nicht zu erblicken.
Im Übrigen ist Folgendes
anzumerken: Während bei den von den Beschwerdeführenden im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eingereichten Kopien der Prüfungsarbeit der Eindruck
entsteht, die Dimensionen des von C gezeichneten Drachenvierecks seien mit
kleinen Abweichungen korrekt, ergibt sich aus dem Prüfungsoriginal, dass beim
vom C konstruierten Viereck die Strecke
4,5 cm
beträgt und die Strecke
10,5 cm.
Die tatsächlichen Dimensionen des Vierecks weichen mithin um einen halben
Zentimeter von den in der Aufgabe genannten Vorgaben ab. Dies dürfte der
fehlerhaften Konstruktion des Punktes A geschuldet sein. Dabei handelt es
sich auch nicht mehr bloss um eine "ungenaue" Konstruktion im Sinn
der Korrekturrichtlinien, sondern um eine falsche Lösung.
3.3
Andere Mängel in
der Korrektur der Aufnahmeprüfung oder in der Festlegung der für den
Aufnahmeentscheid massgeblichen Noten machen die Beschwerdeführenden nicht
geltend und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegnerin stünde es zwar
zu, im Sinn von § 7 Abs. 1 VAM beim Entscheid über die Aufnahme
besondere Umstände angemessen zu berücksichtigen, solche sind aber nicht schon
allein deshalb anzunehmen, weil der massgebliche Notenschnitt von 4,75 nur
knapp nicht erreicht wurde und entsprechend eine gewisse Härte für C
resultiert.
4.
4.1
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die (wegen geringen Aufwands reduzierten) Gerichtskosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
5.
Gemäss Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.
Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu
verweisen ().
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.    Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--
Zustellkosten,
Fr. 1'070.--
Total der Kosten.
3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.    Mitteilung
an:
a)    die Parteien;
b)    die Bildungsdirektion.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • VB.2026.00444Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung
Offizielle Quelle