5A_633/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Berechnung des Existenzminimums
21. August
Sachverhalt
Das Betreibungsamt berechnete das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 2'450.-- und pfändete den Mehrbetrag von Fr. 302.--. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht gezielt mit den tragenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde zur Nichtberücksichtigung von Geschäftsausgaben und zur Behandlung weiterer Vorbringen auseinandersetzt.
• Pauschale Angriffe gegen die Legitimation der Aufsichtsbehörde sowie gegen die angeblich fehlende rechtliche Begründung zeigen keine Rechtsverletzung auf; die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.