5A_633/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Berechnung des Existenzminimums

21. August

Sachverhalt Das Betreibungsamt berechnete das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 2'450.-- und pfändete den Mehrbetrag von Fr. 302.--. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Erwägungen • Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht gezielt mit den tragenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde zur Nichtberücksichtigung von Geschäftsausgaben und zur Behandlung weiterer Vorbringen auseinandersetzt. • Pauschale Angriffe gegen die Legitimation der Aufsichtsbehörde sowie gegen die angeblich fehlende rechtliche Begründung zeigen keine Rechtsverletzung auf; die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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