ZQ26.028587

VD Tribunal cantonal

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung

25. August

Sachverhalt Die brasilianische Staatsangehörige, deren B-Bewilligung zu Ausbildungszwecken am 31. Oktober 2024 abgelaufen war, meldete sich am 18. Dezember 2025 bei der Arbeitslosenversicherung an, während ihr Gesuch um Verlängerung hängig war und sie nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt war. Sie berief sich namentlich auf einen Psychologenvertrag und das Einverständnis der Genfer Behörden; eine neue B-Bewilligung zu Ausbildungszwecken mit Erwerbstätigkeit wurde ihr schliesslich am 1. Juli 2026 erteilt. Erwägungen • Die Vermittlungsfähigkeit einer Staatsangehörigen eines Drittstaats setzt eine Arbeitsbewilligung oder die konkrete Aussicht auf deren Erteilung voraus; die Prüfung erfolgt prospektiv und zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. • Der Arbeitsvertrag und das kantonale Einverständnis genügten nicht, da sie den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht ersetzten und die Beschwerdeführerin, der die Prioritätsregel und die Kontingente unterlagen, nicht mit hinreichender Sicherheit mit dessen Erteilung rechnen konnte; die spätere Bewilligung entfaltet nur Wirkung für die Zukunft. Entscheid Beschwerde teilweise gutgeheissen: Die Versicherte wird für den Zeitraum vom 18. Dezember 2025 bis 30. Juni 2026 als vermittlungsunfähig anerkannt und ab dem 1. Juli 2026 als vermittlungsfähig.
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