ZQ26.017667
VD Tribunal cantonal
Arbeitslosenversicherung
27. August
Sachverhalt
Nach Bezug von 90 Taggeldern zur Vorbereitung einer selbständigen Tätigkeit gründete B.________ den Verein E.________ und blieb nach Ende der SAI-Präzisionsphase bis zu dessen Auflösung am 31. März 2026 dessen Präsident. Weil die Tätigkeit mangels genügender Kursanmeldungen erst später beginnen sollte, beanspruchte er vom 10. Februar bis 30. März 2026 weiterhin Arbeitslosenentschädigung und erklärte sich für eine unselbständige Stelle verfügbar.
Erwägungen
• Nach einer SAI-Massnahme setzt der weitere Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung die definitive Aufgabe der geförderten selbständigen Tätigkeit voraus; dies gilt auch bei behaupteter voller Verfügbarkeit und unentgeltlicher Tätigkeit.
• Da B.________ seine Tätigkeit für E.________ erst mit deren Auflösung am 31. März 2026 definitiv beendete und bis dahin gerade nicht auf sein Vorhaben verzichten wollte, war er vom 10. Februar bis 30. März 2026 nicht vermittlungsfähig; die spätere Auflösung ist für die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht massgebend.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Einspracheentscheid bestätigt.