8C_391/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
24. Juli
Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen durfte. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht, ohne die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen oder die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen konkret zu beanstanden.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weil der Beschwerdeführer weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Bundesrecht oder einen anderen zulässigen Beschwerdegrund konkret darlegte.
• Die blosse Schilderung des Geschehensablaufs und das Verlangen weiterer Abklärungen ersetzen die Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht; deshalb erfolgte das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen offensichtlich ungenügender Begründung nicht eingetreten.